Unternehmensnachfolge (Einzelkaufmann, GbR)

Die Unternehmensnachfolge hat keine einheitliche Definition. Sie beschreibt im weitesten Sinne den personellen Wechsel in der Beteiligungsstruktur eines Wirtschaftsunternehmens. Dieser kann sich beispielsweise im Rahmen eines Erbfalls vollziehen. Im deutschen Erbrecht gilt gemäß § 1922 Abs. 1 BGB die Gesamtrechtsnachfolge. Aufgrund derer gehen im Rahmen eines Erbfalles nicht einzelne Vermögenswerte, sondern das Vermögen insgesamt auf den beziehungsweise die Erben über.

Dies führt insbesondere dann zu Problemen, wenn in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass nur einzelne Erben in das Unternehmen eintreten sollen. Um dem zu begegnen, ist je nach Gesellschaftsform eine besondere Vertragsgestaltung zu wählen. Möglich sind dabei Fortsetzung-, Nachfolge- sowie Eintrittsklauseln. Zudem hat auch die Haftung für die bereits begründeten Verbindlichkeiten im Erb- beziehungsweise Gesellschaftsrecht teilweise unterschiedliche Regelungen erfahren.

1. Einzelkaufmann

a. Alleinerbe

Der Alleinerbe eines Einzelkaufmanns tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß §§ 1922, 1967 BGB in dessen Rechte und Pflichten ein. Er führt die Geschäfte fort. Seine Haftung wird durch Normen außerhalb des Erbrechts ergänzt. Gemäß §§ 27 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 HGB haftet der Erbe für alle bestehenden Verbindlichkeiten aus dem Betrieb mit seinem gesamten Vermögen, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Die Haftung entfällt nur dann, wenn der Erbe die Handelsgeschäfte unter neuer Firma weiterführt (§§ 27 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 3 HGB) oder, bei gleichbleibender Firma, den Geschäftsbetrieb innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls einstellt (§ 27 Abs. 2 HGB). In diesen Fällen sind die Regelungen des Erbrechts maßgeblich. Dementsprechend kann die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, vgl. §§ 1973, 1975 ff. BGB.

b. Erbengemeinschaft

Mehrere Erben übernehmen den Betrieb im Rahmen eines Erbfalls als gemeinschaftliches Vermögen. Als Erbengemeinschaft führen sie das Handelsgeschäft mit gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis fort. Aus ihrer gemeinschaftlichen Tätigkeit ergibt sich nicht zwingend, dass die Erbengemeinschaft konkludent einen eigenen Gesellschaftsvertrag schließt. Dafür müssen im jeweiligen Einzelfall eigene Anhaltspunkte gegeben sein. Das Handelsgeschäft kann unter alter oder neuer Firma (s.o.) fortgeführt werden. Ein Rechtsformzusatz muss aber zwingend auf die Erbengemeinschaft hinweisen.

2. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Grundsätzlich führt der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR, § 727 Abs. 1 Hs. 1 BGB. Die Gesellschaft ist abzuwickeln. Im Rahmen der Liquidation treten die Erben an die Stelle des Erblassers und erhalten das Auseinandersetzungsguthaben, § 734 BGB. Bei Überschuldung trifft die Erben allerdings die Nachschusspflicht gemäß § 735 BGB. Nach § 727 Abs. 1 Hs. 2 BGB können jedoch von der Auflösung abweichende gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen getroffen werden.

a. Fortsetzungsklausel

Der Gesellschaftsvertrag kann die Fortsetzung der GbR mit den noch lebenden Gesellschaftern bestimmen. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen wächst denjenigen der die Gesellschaft fortführenden Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu, § 738 BGB. Die Fortsetzungsklausel kann eine Abfindung der Erben vorsehen, über deren Höhe eine Regelung zu treffen ist.

b. Nachfolgeklausel

Davon abweichend kann gesellschaftsvertraglich auch die Vererblichkeit von Anteilen an der Gesellschaft vereinbart werden. Hierbei ist zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln zu unterscheiden. Bei einfacher Nachfolgeklausel fallen die Gesellschaftsanteile in den Nachlass. Der Erbe respektive die Erben treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, dann werden diese ihrer Quote entsprechend jeweils einzeln Gesellschafter, da die Erbengemeinschaft als solche nicht Mitglied einer GbR sein kann. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung haften der Erbe/die Erben gemäß § 140 BGB auch für bereits begründete Verbindlichkeiten der GbR. Qualifizierte Nachfolgeklauseln sind eine anerkannte Ausnahme zu der grundsätzlich geltenden Gesamtrechtsnachfolge. Im Rahmen dieser Sonderrechtsnachfolge können gesellschaftsvertraglich oder testamentarisch bestimmte Erben zu Nachfolgern des Verstorbenen in der Gesellschaft bestimmt werden. Die übrigen Erben erhalten lediglich eine Abfindung.

c. Eintrittsklausel

Bei einer gesellschaftsvertraglichen Eintrittsklausel führen die überlebenden Gesellschafter die GbR fort. Dem oder den Erben wird das Recht gegeben, nach den jeweils festgelegten Bedingungen in die Gesellschaft eintreten zu können, wo er oder sie dann an die Stelle des Erblassers treten. Erben des verstorbenen Gesellschafters haben mithin freie Wahl, ob sie Teil der Gesellschaft werden wollen oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass den Erben gemäß §§ 736 Abs. 1, 738 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Abfindung zusteht, die Teil des Nachlasses bildet. Dementsprechend haben sie bei Eintritt eine Einlage zu erbringen, um finanziell überhaupt an der GbR beteiligt zu sein.

Bei Einzelkaufleuten und Gesellschaften bürgerlichen Rechts kann es im Rahmen von Erbfällen zu Komplikationen und Ergebnissen kommen, die der Erblasser zu Lebzeiten nicht vorgesehen hatte. Eine rechtzeitige Beratung zur gesellschaftsvertraglichen und testamentarischen Gestaltung leistet dem Abhilfe und kann in vielen Fällen einer Zerschlagung des Vermögens vorbeugen.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt