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Pflichtteilsrecht

Pflichtteil geltend machen

  1. Wann bin ich pflichtteilsberechtigt?
  2. Wie hoch ist der Pflichtteil und wie berechnet man ihn?
  3. Wie setze ich mein Pflichtteilsrecht durch?
  4. Was muss ich als Pflichtteilsberechtigter beachten?

Wann bin ich pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers. Solange der Erblasser keine Kinder hatte, haben auch die Eltern einen Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsberechtigung entsteht frühestens mit dem Ableben des Erblassers. Sie hat gleichzeitig zur Voraussetzung, dass man in der Position eines gesetzlichen Erben enterbt wurde.
Eine Enterbung muss durch den Erblasser per Testament verfügt worden sein.
Der häufigste Fall ist der, dass Ehegatten untereinander im Rahmen eines „Berliner Testaments“  ihre gemeinsamen Kinder für den Fall enterben, dass nur einer von ihnen verstirbt.

Wie hoch ist mein Pflichtteil und wie berechnet man ihn?

Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dem Pflichtteilsberechtigten steht also die Hälfte von dem zu, was er als Erbe bekommen hätte. Für einen ersten Überblick eignen sich Pflichtteilsrechner. Allerdings sind die Fragen und Antworten teilweise irreführend, sodass wir Ihnen nur raten können, sich beraten zu lassen.

Wie setze ich mein Pflichtteilsrecht durch?

Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung gegen den Erben gerichtet. Man wird lediglich wertmäßig in Höhe seiner Quote am Nachlass beteiligt. Man erwirbt kein Eigentum an Nachlassgegenständen wie beispielsweise Immobilien. Ihren Anspruch müssen Sie geltend machen und gegebenenfalls durchsetzen.

Häufig weiß man als Pflichtteilsberechtigter gar nicht, wie der Nachlass eigentlich zusammengesetzt ist. Dann ist man nicht ohne Weiteres in der Lage, die Höhe seines Anspruchs zu beziffern. Der Gesetzgeber hat für diesen Fall Vorkehrungen getroffen und den Pflichtteilsberechtigten mit umfassenden Auskunftsansprüchen ausgestattet.

Dementsprechend fordert man den Erben zunächst auf, Auskunft über den Nachlass zu erteilen.
Werte von einzelnen Nachlassgegenständen können durch Sachverständige zu ermitteln sein (Wertermittlungsanspruch).
Schlussendlich kann dann nach Bezifferung Ihres Anspruchs die konkrete Zahlung verlangt werden.

Es gibt viele Mandate, die ohne eine gerichtliche Verfolgung der Ansprüche auskommen. Sollte es dennoch notwendig werden, Ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen, haben Sie jedenfalls eine starke Position.

Was muss ich als Pflichtteilsberechtigter beachten?

In erster Linie gilt es, Ihren Anspruch nicht verjähren zu lassen. Sobald Sie wissen oder jedenfalls wissen könnten, dass Sie pflichtteilsberechtigt sind, haben Sie drei Jahre Zeit, Ihren Anspruch durchzusetzen.
Es ist aber generell sinnvoll, nicht zu lange mit der Aufforderung, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, zu warten. Schließlich wird die Nachlassermittlung immer schwieriger, je länger der Tod des Erblassers zurück liegt.

Haben Sie Fragen in Bezug auf das Pflichtteilsrecht? Sprechen Sie uns an per E-Mail: erbrecht@borgelt.de oder telefonisch unter: +49.211.5858990.

Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht