Berliner Testament-schnell erklärt

Das Berliner Testament- ein geflügeltes Wort

Die Bezeichnung Berliner Testament kennt man häufig auch dann, wenn man sich noch keine Gedanken um seine Erbfolge gemacht hat. Der Begriff geht angeblich auf die besondere Verbreitung einer bestimmten Testamentsgestaltung unter Eheleuten schon im preußischen Berlin zurück. Vielfach ist gleichwohl nicht klar, was eigentlich dahinter steckt.

Dieser Artikel soll das Modell schnell und einfach erklären:

  1. Wer kann ein Berliner Testament verfassen?
  2. Was regelt ein Berliner Testament?
  3. Welche Form muss dabei beachtet werden?
  4. Risiken des Berliner Testaments
  5. Berliner Testament und Patchwork-Familien
  6. Berliner Testament im Falle der Scheidung

Wer kann ein Berliner Testament verfassen?

Ein Berliner Testament ist ein gegenseitiges gemeinschaftliches Testament. Nach dem Gesetz können ein solches nur Ehegatten oder Lebenspartner (nach dem LPartG) wirksam erstellen. Man nennt es deshalb auch Ehegattentestament.

Was regelt ein Berliner Testament?

Das Berliner Testament regelt die gegenseitige Erbeinsetzung der Partner und die Wahl eines gemeinsamen Schlusserben.

Im Klartext bedeutet das folgendes:

Für den Fall, dass ein Ehegatte verstirbt, soll der jeweils andere Alleinerbe werden. Das ist deshalb etwas Besonderes, da das Gesetz sonst in fast allen Konstellationen weitere Erben neben dem Ehegatten, also eine Erbengemeinschaft vorsieht (bspw. Kinder/ Eltern/ Geschwister).
Nachdem auch der überlebende Ehegatte und vorherige Alleinerbe verstorben ist, erbt der Schlusserbe, beispielsweise das Kind.

Diese letztwillige Verfügung entwickelt dabei eine besonders starke Bindungswirkung für beide Erblasser an ihre Verfügung. Ist nämlich ein Ehegatte verstorben, kann der andere Ehegatte von der ursprünglich gemeinsam getroffenen Entscheidung, den gemeinsamen Schlusserben einzusetzen, nicht einfach wieder abrücken. Dazu müsste er fristgerecht ausschlagen.

Die Bindungswirkung kann durch besondere Formulierungen für den Längerlebenden ausgeschlossen werden.

Welche Form muss dabei beachtet werden?

Ein Testament müssen Sie mindestens handschriftlich verfassen. Für ein Berliner Testament gilt dabei die Besonderheit, dass die Ehegatten es gemeinschaftlich errichten. Ausnahmsweise muss daher nur einer der Ehegatten den Testamentsinhalt handschriftlich festhalten, während aber zwingend beide Ehegatten mit Datumsangabe unterschreiben müssen.

Risiken des Berliner Testaments

Beim sogenannten ersten Erbfall (ein Ehegatte verstirbt, der andere Ehegatte wird Alleinerbe), hat die Regelung im Ehegattentestament die Enterbung etwaiger gesetzlicher Erben (meist der gemeinsamen Kinder) zur Folge.
Diese können dann nach dem deutschen Gesetz ihren Pflichtteil von dem überlebenden Ehegatten verlangen.
Das kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Nachlasses führen.

Sollten Sie die Befürchtung haben, dass einer Ihrer gesetzlichen Erben seinen Pflichtteil verlangen könnte, gilt es hier also besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.

Auch erbschaftssteuerrechtlich ist das Berliner Testament nicht immer vorzugswürdig. Vor allem bei einem Vermögen, das den Erbschaftssteuerfreibetrag von Ehegatten übersteigt, sollte über eine andere Gestaltung nachgedacht werden.

Berliner Testament und Patchwork-Familien

Insbesondere bei Patchwork-Familien sollte man sich vor der Errichtung eines Testaments bewusst machen, wer nach wem wie erben soll.
Die Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Will man aber, dass die Stiefkinder genauso erben, wie die Leiblichen, sind auch hier besondere Regelungen zu treffen. Ein Ehegattentestament reicht dann in solchen Konstellationen nicht mehr aus.

Berliner Testament im Falle der Scheidung

Lassen sich Ehegatten, die ihren letzten Willen im Rahmen eines Berliner Testaments verfügt haben, scheiden, so folgt daraus grundsätzlich die Unwirksamkeit des Berliner Testaments (§ 2077 BGB).
Es reicht dabei aus, dass im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hatte.
Es ist wichtig, sich diese Folge einer Scheidung für das Ehegattentestament vor Augen zu halten, da es dann Zeit wird, eine neue letztwillige Verfügung für sich zu errichten.

Möchten Sie sich bei der Errichtung eines Berliner Testaments beraten lassen? Es berät und begleitet Sie Frau Rechtsanwältin Charlotte Herbertz. Sprechen Sie uns an per E-Mail erbrecht@borgelt.de oder per Telefon unter+49.211.5858990.

Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht