Das Berliner Testament ist ein geflügeltes Wort. Die Bezeichnung kennt man häufig auch dann, wenn man sich noch keine Gedanken um seine Erbfolge gemacht hat. Der Begriff geht angeblich auf die besondere Verbreitung einer bestimmten Testamentsgestaltung unter Eheleuten schon im preußischen Berlin zurück. Vielfach ist gleichwohl nicht klar, was eigentlich dahintersteckt.
Dieser Artikel soll das Modell schnell und einfach erklären:
- Wer kann ein Berliner Testament verfassen?
- Was regelt ein Berliner Testament?
- Welche Form muss dabei beachtet werden?
- Wie stark bindet ein Berliner Testament?
- Risiken des Berliner Testaments
- Berliner Testament und Erbschaftsteuer
- Berliner Testament und Patchwork-Familien
- Berliner Testament im Falle der Scheidung
- Was gilt, wenn später ein Kind hinzukommt?
Wer kann ein Berliner Testament verfassen?
Ein Berliner Testament ist ein gegenseitiges gemeinschaftliches Testament. Nach dem Gesetz können ein solches nur Ehegatten (§ 2265 BGB) oder eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) wirksam erstellen. Man nennt es deshalb auch Ehegattentestament.
Neue Lebenspartnerschaften können seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr begründet werden, bestehende gelten fort (§ 1 LPartG). Gleichgeschlechtliche Paare heiraten seitdem. Unverheiratete Paare können dagegen kein gemeinschaftliches Testament errichten. Für sie kommt ein notariell beurkundeter Erbvertrag in Betracht (§ 2276 BGB).
Was regelt ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament regelt die gegenseitige Erbeinsetzung der Partner und die Wahl eines gemeinsamen Schlusserben.
Im Klartext bedeutet das Folgendes:
Für den Fall, dass ein Ehegatte verstirbt, soll der jeweils andere Alleinerbe werden. Das ist deshalb etwas Besonderes, da das Gesetz sonst in fast allen Konstellationen weitere Erben neben dem Ehegatten, also eine Erbengemeinschaft vorsieht (bspw. Kinder, Eltern oder Geschwister). Nachdem auch der überlebende Ehegatte und vorherige Alleinerbe verstorben ist, erbt der Schlusserbe, beispielsweise das Kind.
Wie der Überlebende erbt, lässt sich auf zwei Arten gestalten. Bei der sogenannten Einheitslösung wird er Vollerbe und kann zu Lebzeiten über das gesamte Vermögen verfügen, die Kinder erben erst nach ihm. Haben die Ehegatten nichts anderes bestimmt, geht das Gesetz im Zweifel von dieser Lösung aus (§ 2269 BGB).
Bei der Trennungslösung wird der Überlebende nur Vorerbe, und die Kinder werden Nacherben (§ 2100 BGB). Über Grundstücke aus dem Nachlass kann der Vorerbe dann nur eingeschränkt verfügen, soweit ihn das Testament nicht befreit (§§ 2113, 2136 BGB).
Welche Form muss dabei beachtet werden?
Ein Testament können Sie eigenhändig oder vor einem Notar errichten. Für ein Berliner Testament gilt dabei die Besonderheit, dass die Ehegatten es gemeinschaftlich errichten. Ausnahmsweise muss daher nur einer der Ehegatten den Testamentsinhalt handschriftlich festhalten und unterschreiben. Der andere muss die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterzeichnen (§ 2267 BGB).
Zeit und Ort seiner Unterschrift soll der mitunterzeichnende Ehegatte angeben. Zwingend ist das nicht, es vermeidet aber Streit darüber, welches von mehreren Testamenten das spätere ist. Wir empfehlen, dass beide Ehegatten Datum und Ort angeben und mit Vor- und Familiennamen unterschreiben.
Alternativ errichten die Ehegatten das Testament gemeinsam vor einem Notar (§ 2232 BGB), der es anschließend in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gibt. Auch ein handschriftliches Testament können Sie dort verwahren lassen (§ 2248 BGB). Dort kann es nicht verloren gehen, und nach dem Tod eröffnet es das Nachlassgericht.
Wie stark bindet ein Berliner Testament?
Das Berliner Testament entwickelt eine besonders starke Bindungswirkung für beide Erblasser an ihre Verfügung. Sie betrifft allerdings nur wechselbezügliche Verfügungen, also solche, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte (§ 2270 BGB). Bei der gegenseitigen Erbeinsetzung und der Einsetzung gemeinsamer Kinder ist das im Zweifel anzunehmen.
Solange beide leben, kann jeder Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen, aber nicht durch ein heimlich geschriebenes neues Testament (§ 2271 Abs. 1 BGB). Der Widerruf erfolgt durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten (§ 2296 BGB). Gemeinsam können die Ehegatten ihr Testament jederzeit ändern.
Ist ein Ehegatte verstorben, kann der andere Ehegatte von der ursprünglich gemeinsam getroffenen Entscheidung, den gemeinsamen Schlusserben einzusetzen, nicht einfach wieder abrücken. Dazu müsste er fristgerecht ausschlagen, in der Regel binnen sechs Wochen (§ 1944 BGB). Nur dann kann er seine eigene Verfügung noch aufheben, denn das Recht zum Widerruf ist mit dem Tod des anderen erloschen (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Die Bindungswirkung kann durch besondere Formulierungen für den Längerlebenden ausgeschlossen werden. Eine solche Änderungsklausel erlaubt ihm etwa, die Erbteile unter den Kindern später neu zu verteilen. Wir raten, im Testament ausdrücklich festzulegen, welche Verfügungen bindend sein sollen.
Risiken des Berliner Testaments
Beim sogenannten ersten Erbfall (ein Ehegatte verstirbt, der andere Ehegatte wird Alleinerbe) hat die Regelung im Ehegattentestament die Enterbung etwaiger gesetzlicher Erben (meist der gemeinsamen Kinder) zur Folge. Diese können dann ihren Pflichtteil von dem überlebenden Ehegatten verlangen, sofern sie pflichtteilsberechtigt sind. Das sind nur Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte (§ 2303 BGB), nicht aber Geschwister.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Nachlasses führen. Besteht er vor allem aus dem selbst bewohnten Haus, muss der Überlebende unter Umständen einen Kredit aufnehmen oder verkaufen.
Sollten Sie die Befürchtung haben, dass einer Ihrer Erben seinen Pflichtteil verlangen könnte, gilt es hier also besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Verbreitet ist die sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Verlangt ein Kind nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, erhält es auch nach dem Tod des Überlebenden nur den Pflichtteil. Das schreckt ab, verhindert die Forderung aber nicht. Sicherer ist ein notariell beurkundeter Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2, § 2348 BGB).
Heiratet der Überlebende erneut, ist der neue Ehegatte nach seinem Tod pflichtteilsberechtigt. Er kann so am Vermögen teilhaben, das den Kindern zugedacht war. Mit einer Wiederverheiratungsklausel legen die Ehegatten fest, dass der Überlebende bei einer neuen Ehe den Nachlass des Erstverstorbenen ganz oder teilweise an die Kinder herausgeben muss.
Berliner Testament und Erbschaftsteuer
Auch erbschaftsteuerrechtlich ist das Berliner Testament nicht immer vorzugswürdig. Der überlebende Ehegatte hat 2026 einen Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) und daneben einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 ErbStG), der um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt wird.
Kinder haben gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Erbt beim ersten Erbfall allein der Ehegatte, bleibt dieser Freibetrag ungenutzt. Zugleich wird das Vermögen des Erstversterbenden zweimal besteuert, zuerst beim Ehegatten und später bei den Kindern.
Nehmen wir vereinfacht an, ein Ehepaar mit zwei Kindern besitzt 1.000.000 €, die je zur Hälfte beiden gehören. Der Überlebende erbt 500.000 € steuerfrei. Nach seinem Tod erhält jedes Kind 500.000 € und muss nach Abzug des Freibetrags 100.000 € versteuern, bei 11 % (§ 19 ErbStG) also 11.000 €. Hätte jedes Kind schon beim ersten Erbfall ein Vermächtnis von 100.000 € erhalten, wäre in keinem der beiden Erbfälle Erbschaftsteuer angefallen.
Bei Vermögen in dieser Größenordnung empfehlen wir, solche Vermächtnisse zu prüfen, sofern der Überlebende sie aus dem Nachlass bezahlen kann.
Berliner Testament und Patchwork-Familien
Insbesondere bei Patchwork-Familien sollte man sich vor der Errichtung eines Testaments bewusst machen, wer nach wem wie erben soll. Die Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch. Will man aber, dass die Stiefkinder genauso erben wie die leiblichen Kinder, sind auch hier besondere Regelungen zu treffen.
Ein Berliner Testament kann das leisten, wenn die Ehegatten die Stiefkinder ausdrücklich als Schlusserben einsetzen. Steuerlich gehören Stiefkinder zur Steuerklasse I und haben wie leibliche Kinder einen Freibetrag von 400.000 € (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Problematisch wird es, wenn sich die Ehegatten nur gegenseitig einsetzen. Stirbt etwa zuerst die Mutter eines Kindes aus erster Ehe, erbt der Stiefvater alles. Regelt er nichts weiter, geht das Vermögen nach seinem Tod an seine eigenen gesetzlichen Erben. Das Kind der Mutter erhält dann allenfalls den Pflichtteil nach ihr. Pflichtteilsansprüche der Kinder des Überlebenden aus früheren Beziehungen bleiben ohnehin bestehen.
Berliner Testament im Falle der Scheidung
Lassen sich Ehegatten, die ihren letzten Willen im Rahmen eines Berliner Testaments verfügt haben, scheiden, so folgt daraus grundsätzlich die Unwirksamkeit des gesamten Berliner Testaments (§ 2268 Abs. 1 BGB). Es reicht dabei aus, dass im Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten die Voraussetzungen für eine Scheidung vorgelegen haben und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt oder dieser zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ausnahmsweise bleiben die Verfügungen wirksam, soweit anzunehmen ist, dass die Ehegatten sie auch für den Fall der Scheidung getroffen hätten (§ 2268 Abs. 2 BGB). Dann bleibt auch die Bindung bestehen, und ein neues Testament allein hebt die wechselbezüglichen Verfügungen nicht auf (BGH, Urteil vom 07.07.2004, Az. IV ZR 187/03).
Diese Folgen einer Scheidung für das Ehegattentestament sollten Sie sich früh vor Augen halten, denn im Trennungsjahr gilt das Testament in der Regel noch. Wir empfehlen, schon nach der Trennung die wechselbezüglichen Verfügungen notariell zu widerrufen und eine neue letztwillige Verfügung für sich zu errichten.
Was gilt, wenn später ein Kind hinzukommt?
Wird nach der Errichtung ein Kind geboren oder heiratet der Überlebende erneut, gibt es einen Pflichtteilsberechtigten, den das Testament nicht berücksichtigt. Eine solche Verfügung kann angefochten werden (§ 2079 BGB), außer es ist anzunehmen, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage so verfügt hätte. Darüber wird oft lange gestritten.
Wir empfehlen, im Testament zu regeln, was für später hinzukommende Kinder oder Ehegatten gelten soll. Mehr dazu finden Sie im Beitrag zur erbrechtlichen Wirkung der Geburt eines Kindes.
Bei erbrechtlichen Fragen berät und begleitet Sie Charlotte Herbertz, Fachanwältin für Erbrecht.
Haben Sie Fragen zum Berliner Testament? Sprechen Sie uns an per E-Mail: erbrecht@borgelt.de oder telefonisch unter: +49.211.5858990.
Stand: Oktober 2026
E-Mail: erbrecht@borgelt.de
Telefon: +49.211.5858990
Charlotte Herbertz
Fachanwältin für Erbrecht
App-Tipp: „Testament“
Die App für iPhone und iPad erstellt Mustertexte zur Vorbereitung eines eigenhändigen Testaments und hilft, Ihre persönlichen Umstände festzuhalten. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können die Umstände für die Erstellung eines Berliner Testaments, wahlweise mit freier Verfügung des Überlebenden oder mit Vor- und Nacherbschaft, zusammengetragen werden.



