Die Geburt eines Kindes gehört zu den schönsten Ereignissen im Leben. Wenn die werdenden Eltern erfahren, dass bald ein neuer Sprössling der Familie geboren wird, ist klar, dass man keine Gedanken an die potenzielle erbrechtliche Wirkung dieser Geburt aufbringt. Nichtsdestotrotz sind die Auswirkungen erheblich. Wir möchten für Sie die Wirkung der Geburt eines Kindes deshalb zusammenfassen, damit Sie einen schnellen Überblick erhalten und sich dann wieder den schöneren Gedanken zuwenden können.
- Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
- Brauchen Sie jetzt ein neues Testament?
- Minderjährige Kinder in der Erbengemeinschaft
- Testamentsvollstreckung für minderjährige Kinder besonders sinnvoll
- Getrennte und geschiedene Eltern
- Unverheiratete Eltern
- Vormund im Testament benennen
- Altes Testament widerrufen oder anfechten?
Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil
Die Geburt eines Kindes verändert die gesetzliche Erbfolge elementar. Während jemand, der unverheiratet und kinderlos ist, grundsätzlich „nach oben“, also an seine Eltern vererben würde, ist diese Folge bei Geburt eines Kindes unterbrochen. Es wird dann ausschließlich „nach unten“, also an das Kind vererbt. Auch bei Eheleuten, die kinderlos sind, erben zunächst noch die jeweiligen Eltern mit. Sobald ein Kind geboren ist, wendet sich die Erbfolge diesem zu. Ehepartner und Kind erben gemeinsam nach dem Gesetz.
Wie viel jeder erhält, hängt beim Ehepaar vom Güterstand ab. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses, nämlich ein Viertel nach § 1931 BGB und ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB. Die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Ohne Kinder hätte der Ehegatte drei Viertel geerbt, und das letzte Viertel wäre an die Eltern des Verstorbenen gegangen. Mehr zur Rangfolge der Erben lesen Sie in unserem Beitrag zur gesetzlichen Erbfolge.
Zugleich wird das Kind pflichtteilsberechtigt. Schließen die Eltern es durch Testament von der Erbfolge aus, kann es den Pflichtteil verlangen, also die Hälfte des Werts seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Setzen sich Eheleute im gesetzlichen Güterstand gegenseitig als Alleinerben ein, hat ein einziges Kind nach dem ersten Todesfall Anspruch auf ein Viertel des Nachlasswerts. Einzelheiten finden Sie unter Pflichtteilsrecht.
Brauchen Sie jetzt ein neues Testament?
Hat man seine Erbfolge bereits geregelt, bedeutet die Geburt eines Kindes, dass das alte Testament auf seinen Sinn hin überprüft werden muss. Hat man noch kein Testament, sollte man für den Fall, dass man verheiratet ist, auf jeden Fall eines machen. Die gesetzliche Erbfolge ist nämlich gerade im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern für den überlebenden Ehegatten nicht die beste Möglichkeit. Der Überlebende würde nach dem Gesetz gemeinsam mit den Kindern erben und daher eine Erbengemeinschaft bilden. Welche Schwierigkeiten das mit sich bringen kann, haben wir im Beitrag zur Erbengemeinschaft zusammengestellt.
Minderjährige Kinder in der Erbengemeinschaft
Ist ein Miterbe minderjährig, wird die Verwaltung des Nachlasses schwerfällig. Das Kind wird von seinen Eltern vertreten, nach dem Tod eines Elternteils in der Regel vom überlebenden. Für viele Geschäfte braucht dieser die Genehmigung des Familiengerichts, etwa wenn eine Immobilie aus dem Nachlass verkauft werden soll (§ 1643 BGB i. V. m. §§ 1850 bis 1854 BGB).
Schwierig wird es auch bei einem Interessenkonflikt. Will der überlebende Elternteil den Nachlass mit dem Kind aufteilen, steht er auf beiden Seiten und kann das Kind dabei in aller Regel nicht vertreten. Das Familiengericht bestellt dann einen Ergänzungspfleger (§ 1809 BGB). Das kostet Zeit, und über die Aufteilung verhandelt ein Außenstehender für das Kind.
Testamentsvollstreckung für minderjährige Kinder besonders sinnvoll
Sollen auch die minderjährigen Kinder schon Erben werden, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bis zum Erreichen eines bestimmten Lebensalters das richtige Mittel darstellen. Das Amt des Testamentsvollstreckers ermöglicht die Handlungsfähigkeit über den Nachlass. Ein Testamentsvollstrecker handelt nach den Vorstellungen und Wünschen des Erblassers, beziehungsweise in dessen Sinne.
Rechtlich ordnet der Erblasser dafür eine Dauervollstreckung an (§ 2209 BGB). Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass dann zum Beispiel, bis das Kind 25 Jahre alt ist, und gibt ihn erst danach heraus. Eine solche Anordnung endet grundsätzlich spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall (§ 2210 BGB). Für seine Geschäfte braucht der Testamentsvollstrecker keine Genehmigung des Familiengerichts.
Getrennte und geschiedene Eltern
Erbt ein Kind von einem Elternteil, verwaltet meist der andere das ererbte Vermögen. Bei getrennten oder geschiedenen Eltern ist das oft nicht gewollt. Der Erblasser kann deshalb im Testament bestimmen, dass der andere Elternteil dieses Vermögen nicht verwalten soll (§ 1638 BGB). Für diesen Teil des Vermögens erhält das Kind dann einen Zuwendungspfleger, den der Erblasser im Testament selbst benennen kann (§ 1811 BGB). Die Anordnung betrifft nur das Vermögen, nicht die Erziehung des Kindes. In unserer Praxis wird sie häufig mit einer Testamentsvollstreckung verbunden.
Unverheiratete Eltern
Leben die Eltern ohne Trauschein zusammen, erbt der Lebensgefährte nach dem Gesetz nichts, auch nicht nach der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Ohne Testament fällt der Nachlass dann an das Kind. Wer den Partner absichern will, muss ihn im Testament bedenken. Erbschaftsteuerlich hat er allerdings nur einen Freibetrag von 20.000 Euro (§ 16 ErbStG).
Das Kind erbt vom Vater nur, wenn dieser rechtlich als Vater feststeht. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist das erst der Fall, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat oder sie gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 BGB). Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden, etwa beim Jugendamt, und ist schon vor der Geburt möglich (§§ 1594, 1597 BGB). Eine gerichtliche Feststellung ist zwar auch nach dem Tod des Vaters noch möglich, kostet aber Zeit.
Vormund im Testament benennen
Stirbt nur ein Elternteil, steht die elterliche Sorge in der Regel dem anderen zu (§ 1680 BGB). Einen Vormund braucht das Kind erst, wenn beide Eltern verstorben sind oder keiner mehr sorgeberechtigt ist. Für diesen Fall können Eltern durch letztwillige Verfügung eine Person als Vormund benennen oder bestimmte Personen von der Vormundschaft ausschließen (§ 1782 BGB). Das geht schon vor der Geburt. Voraussetzung ist, dass dem Elternteil bei seinem Tod die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes zusteht.
Den Vormund bestellt das Familiengericht, an die Benennung ist es aber grundsätzlich gebunden. Abweichen darf es nur aus den Gründen des § 1783 BGB, etwa wenn die Bestellung dem Wohl des Kindes widersprechen würde, das mindestens 14 Jahre alte Kind widerspricht oder die benannte Person das Amt nicht übernehmen kann oder will.
Entgegen der landläufigen Meinung werden die kirchlichen Paten nicht automatisch als Vormund eingesetzt. Wer sie sich als Vormund wünscht, muss sie ausdrücklich benennen. Die Benennung, auch Sorgerechtsverfügung genannt, nimmt man bestenfalls in sein Testament auf, denn sie braucht dessen Form. Wir empfehlen, zusätzlich eine Ersatzperson zu benennen, falls die Wunschperson ausfällt. Eheleute sollten ihre Benennungen aufeinander abstimmen, weil bei Widersprüchen die Verfügung des zuletzt verstorbenen Elternteils gilt (§ 1782 Abs. 2 BGB).
Altes Testament widerrufen oder anfechten?
Mit seiner Geburt ist das Kind auch ein neuer Pflichtteilsberechtigter. Diese Einordnung kann die Anfechtung älterer Testamente ermöglichen. Ein eigenes Einzeltestament müssen Sie aber nicht anfechten, denn Sie können es jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB). Nach der Geburt ist ein neues Testament deshalb der sauberere Weg.
Die Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB wirkt vor allem nach dem Erbfall. Ist ein Kind erst nach der Errichtung des Testaments geboren und darin nicht bedacht, kann es die Verfügung anfechten (§ 2080 Abs. 3 BGB). Ausgeschlossen ist das, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch in Kenntnis der Geburt so verfügt hätte. Genau darüber wird nach dem Erbfall oft gestritten.
Für den Erblasser selbst kommt es auf die Anfechtung nur an, wenn er an seine Verfügungen gebunden ist. Das betrifft vor allem den Erbvertrag (§ 2281 BGB) und wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des Ehepartners. Es gilt hierfür die Jahresfrist ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund (§ 2283 BGB, für die Anfechtung nach dem Erbfall § 2082 BGB). Was die Bindung im Einzelnen bedeutet, lesen Sie im Beitrag Bindungswirkung.
Bei erbrechtlichen Fragen berät und begleitet Sie Charlotte Herbertz, Fachanwältin für Erbrecht.
Haben Sie noch weiterführende Fragen? Sprechen Sie uns an per E-Mail: erbrecht@borgelt.de oder telefonisch unter: +49.211.5858990.
Stand: Oktober 2026



