Der Bereich des IT-Rechts und Internetrechts ist immer in Bewegung. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung passen die geltenden Regelungen und Definitionen regelmäßig an, um so gut es geht mit den technischen Entwicklungen Schritt zu halten. Trotzdem ist es immer wieder eine Herausforderung, geltendes Recht so zu interpretieren, dass auch neue, innovative Digital Services davon umfasst sind.
Neue Geschäftsideen können manchmal schwere Konflikte mit bestehenden Gesetztesvorschriften hervorrufen, wie etwa im Fall des Online-Fahrdienstvermittlers Uber, bei dem der Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz gerügt wird. In diesem Fall wurde zum beispiel über Wettbewerbsverletzungen gestritten. Letztendlich wird bei der Entwicklung, Nutzung und Vermarktung von neuen Technologien oder digitalen Dienstleistungen häufig gar nicht berücksichtigt, dass geltendes Recht auch hier zu beachten ist.
Im Bereich Vertragsrecht erfordern neue technologische Innovationen oder Lösungsansätze, wie etwa das Cloud Computing und Apps, ebenfalls eine Aktualisierung von Vertragswerken. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, bei Programmierdienstleistungen oder SEO-Aufträgen vor Beginn der Dienstleistung in einem für alle Beteiligten verständlichen Vertrag umfassend wechselseitige Pflichten, angestrebte Termine sowie die Rechteinhaberschaft festzulegen. Nach Abwicklung eines Auftrags ohne umfassendes und klares Vertragswerk kommt es erfahrungsgemäß gerade bei IT-Dienstleistungen häufig zu erheblichen Widersprüchen, was die jeweiligen Pflichten betrifft. Probleme gibt es sehr oft bei SEO-Verträgen (Suchmaschinenoptimierung), bei denen der Kunde vom SEO-Anbieter ein besseres Suchmaschinenranking erwartet, aber nicht immer bekommt.
Auch wenn es auch in der Zukunft viel Interpretations- und Klärungsbedarf geben wird: die meisten digitalen Funktionen und Zwecke und die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen sind bereits juristisch – zumindest in ähnlichen Fällen – eingeordnet worden. So sind etwa die Grundsätze zur Linkhaftung auch im Zusammenhang mit dem Dienst Twitter anwendbar. Die Forenhaftungsrechtsprechung wird auch im Zusammenhang mit sozialen Netzwerken, wie Facebook, Anwendung finden.
Gerne stehen wir Ihnen in allen Fragen rund um das Softwarerecht, IT-Recht und Internetrecht zur Seite. Unsere praktische Erfahrung im IT-Bereich wird dabei sicherstellen, dass wir die “gleiche Sprache” sprechen. Apps haben wir bereits selbst programiert.
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Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin