Abermals entschied der Bundesgerichtshof gegen die Euroweb Internet GmbH und stellte fest, dass der Internet-System-Vertrag, aufgrund der durch Euroweb vorgelegten Abrechnung, nicht zu vergüten ist.

In seinem Urteil vom 28. Juli 2011 (BGH VII ZR 45/11) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass aufgrund der durch die Euroweb Internet GmbH vorgelegten Abrechnung auch keine Vergütung in Höhe von fünf Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung des Internet-System-Vertrages geschuldet ist.

In diesem Verfahren stützte die Euroweb Internet GmbH ihren Vergütungsanspruch auf eine gesetzliche Vermutung, die ihr zu einem Anspruch in Höhe von nur fünf Prozent der Gesamtvergütung verhelfen sollte. Abermals genügte die Abrechnung der Euroweb Internet GmbH den Anforderungen der Rechtsprechung jedoch nicht, so dass auch diese Revision des Unternehmens Euroweb keinen Erfolg hatte.

Auch in mehreren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren erteilte der Senat den Hinweis, dass er Zweifel an der Schlüssigkeit des Vortrags der Euroweb Internet GmbH hat und spricht in diesem Zusammenhang von Widersprüchen. Das OLG Düsseldorf ist ebenfalls der Meinung, dass die Abrechnung der Euroweb Internet GmbH den Anforderungen der Rechtsprechung nicht genügt.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
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