Soziale Netzwerke wie facebook, meinVZ, StayFriends, Xing etc. sind aus dem gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Auch Kinder und Jugendliche nutzen diese Plattformen, um Freundschaften zu finden und zu pflegen und nicht zuletzt deswegen, um sich – vielleicht auch unterbewußt – ein Image aufzubauen, dass sie selbst durch entsprechende Posts und Inhalte kontrollieren können.
Dabei wird häufig übersehen, dass alle Inhalte, die zum öffentlichen Abruf im Internet freigegeben sind, es auch Dritten erlauben, Persönlichkeitsprofile von Nutzern zu erstellen, die in Verknüpfung mit anderen im Internet veröffentlichten Informationen ein noch größeres Potential bilden, den Nutzer transparent zu machen und mit der aktiven Teilnahme in sozialen Netzwerken nicht nur Rechte Dritter verletzt werden können, sondern man auch leicht selbst zum Opfer von Rechtsverletzungen werden kann. Die Naivität mit der viele, auch erwachsene, Nutzer offen intimste Informationen über sich im Internet preisgeben und auch Unbekannte (und auch Freunde von Freunden sind häufig Unbekannte) an privaten „Diskussionen“ teilhaben lassen ist manchmal erstaunlich.

Viele der Aktivitäten können darüberhinaus auf verschiedene Art und Weise Rechte Dritter verletzen – was wiederum Auskunfts-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann. Auch Nutzer sozialer Netzwerke sollten sich darüber bewußt sein, dass die Ihnen in der realen Welt zustehenden Rechte natürlich auch in der virtuellen Welt Anwendung finden und sie auch dort vor Verletzungen durch andere geschützt sind.
Fotos
Das Einstellen von Fotos ohne die Einwilligung der Abgebildeten verletzt im Grunde regelmäßig ihre Persönlichkeitsrechte. Dies wird natürlich überwiegend von den Nutzern sozialer Netzwerke nicht beachtet – vielleicht auch, weil sich Abgebildete selten gegen die öffentliche Wiedergabe von Fotos im Internet wehren, wohl auch, weil sie nicht wissen, dass sie sich auch bei „normalen“ Fotos wehren können. Denn auch wenn Personen mit der Aufnahme von Fotos einverstanden sind heißt das noch lange nicht, dass darin auch die Einwilligung liegt, diese Fotos dann auch noch im Internet zu veröffentlichen. Dafür müsste eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden und diese müsste dann auch nachgewiesen werden können: entweder durch Zeugen oder eine schriftliche Erklärung. Mit dem Einstellen etwa von Party- oder Hochzeitsfotos, die nicht nur für einen selbst sondern auch für Dritte sichtbar sind werden derzeit in großem Umfang Persönlichkeitsrechte verletzt. Allenfalls wenn der Abgebildete im Grunde nicht erkennbar ist und sich in einer Menschenmenge befindet dürfte das Einstellen von Fotos unbedenklich sein.
Außerdem kann das Einstellen von Fotos Urheberrechte verletzen, wenn man die Fotos nicht selbst angefertigt hat. Fotos, die man selbst von Dritten erhalten hat (und dabei ist es egal, ob es sich um privat angefertigte Fotografien von Bekannten oder von einem professionellen Fotografen angefertigte Fotos handelt) darf man ohne die entsprechenden Nutzungsrechte nicht öffentlich im Internet zugänglich machen.
Videos und Tonaufnahmen
Hier gelten sinngemäß die Ausführungen unter dem Punkt „Fotos“.
Hinzu kommt, dass das insbesondere das heimliche Anfertigen von Tonaufnahmen, also etwa der Mitschnitt eines vertraulichen Gesprächs mit der Aufnahmefunktion des Mobiltelefons, gemäß § 201 StGB strafbar ist.
Ob das Einbinden (Embedding) von durch Dritte rechtswidrig auf Youtube upgeloadete Musik- oder Filmausschnitten in die eigene Internetseite – als solche könnte u.U. auch die eigene Profilseite in einem sozialen Netzwerk gelten – rechtsverletzend ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Es wird wohl insbesondere darauf ankommen, ob sich die Einbindung technisch eher einem Hyperlink oder dem Framing zuordnet. Unsicherheit und damit ein Risiko besteht hier jedenfalls noch.
Kommentare, Pinnwandeinträge, Mails
Texteinträge auf eigenen oder fremden Profilseiten oder in Foren können ebenso rechtsverletzend sein wie das gesprochene Wort – schlimmer noch: der Text bleibt für lange Zeit für viele sichtbar im Internet und kann häufig mittels Suchmaschinen im Zusammenhang mit der Namenssuche im Hinblick auf den Betroffenen schwere Auswirkungen auf ihn haben. Dabei ist es egal, ob Einträge oder Nachrichten nur für einen begrenzten Kreis oder die Allgemeinheit sichtbar sind – oder auch nur für den Geschädigten.

Beleidigende, ehrverletzende oder unwahre Aussagen können die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzen. Der Betroffene kann und sollte hier unbedingt Maßnahmen ergreifen, damit der Text nicht im Internet und damit durch Suchmaschinen auffindbar bleibt. So wird der Betreiber des Forums, Portals oder sozialen Netzwerks häufig Lösch- oder Meldemöglichkeiten für Betroffene eingerichtet haben, die unliebsame Beiträge dann entfernen lassen können. Wenn der Betreiber auf ein Löschgesuch nicht reagiert kann der Betroffene auch gegen den Seitenbetreiber einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Das ist insbesondere dann interessant, wenn sich die Identität des Rechtsverletzers, der den Text ins Internet gestellt hat, nur schlecht oder gar nicht feststellen läßt.
Abgesehen von zivilrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen kann hier gegebenenfalls auch Strafanzeige gestellt werden.
Gerne vertreten wir Sie in Verletzungsfällen auf Aktiv- oder Passiv-Seite. Auch beraten wir Sie gerne zu Ihren Persönlichkeitsrechten im Internet.

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt IT-Rechtbertreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und streitigen Auseinandersetzung bei Fragen des Internetrechts.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin