Das Urheberrecht schützt den Urheber schöpferischer Werke in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Urheberpersönlichkeitsrechte, etwa das Recht, als Urheber genannt zu werden oder über die erste Veröffentlichung seines Werks zu bestimmen, sind genauso vom Urheberrechtsgesetz “UrhG” umfasst wie das Recht, das Werk etwa durch Vervielfältigungen oder öffentliche Zugänglichmachung zu verwerten, entsprechende Lizenzen zu erteilen oder eine angemessen Vergütung zu bekommen.

Was ist eigentlich ein Werk?

Der Werkbegriff entwickelt sich mit der Zeit und dem technischen Fortschritt immer weiter und beinhaltet die verschiedensten Werkformen.Unter anderem können Schriftwerke und Texte, Blog Posts, Werbetexte, Internetseiten, Zeichnungen, Kunst, Bauwerke, Skulpturen, Happenings, Werbegrafiken, Software, Datenbanken, Templates, Fotos, Filme, künstlerische Darbietungen, wissenschaftliche Werke, Filme, Choreographien, digitale Kunst, Stadtpläne, Benutzeroberflächen, Tabellen, Formulare, Bedienungsanleitungen, Möbel, Fernsehformate oder Comicfiguren urheberrechtlich schutzfähig sein.

Allgemein gilt die Devise, dass man sich zum einen nicht darüber wundern sollte, was nicht urheberrechtlich schutzfähig ist, zum anderen aber auch nicht darüber was alles urheberrechtlich schutzfähig ist.

So können manche Gerichte Werbetexte auf einer Internetpräsenz als schutzfähig ansehen, andere Gerichte solche Texte jedoch nur als „reines Handwerk“ beurteilen. Schwer wird es insbesondereauch bei der Einordnung angewandter Kunst: etwa für Möbel, Lampen, Textilien, Mode und Werbegrafiken bestehen höhere Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit.

Auch ist zu bedenken, dass häufiger als man denkt Urheberrechtsverletzungen zustande kommen können: die veröffentlichte Fotoserie über eine Tänzerin könnte nicht nur deren Rechte sondern auch die des Choreographen und/oder Kostümbildners verletzen. Der Umarbeitung eines Couture-Kleides können die Bearbeitungsrechte des Designers entgegenstehen. Wenn man Van Halen, Jimmy Hendrix oder Steve Vai mit seiner E-Gitarre nacheifert und ein Video davon bei Youtube einstellt, verletzt man schnell Aufführungs- und Übertragungsrechte.

Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche können am schnellsten im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchgesetzt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass ein Unterlassungsgebot vom Gericht innerhalb weniger Tage – häufig sogar ohne die vorherige Anhörung des Verletzers – erlassen wird.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs kann alternativ auf dreierlei Weise berechnet werden: nach der Lizenzanalogie (wobei die für die Verletzungshandlung angemessene Lizenzhöhe als Schadensersatz angesetzt wird), nach dem konkret entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns (eine aufgrund der Nachweisschwierigkeiten eher selten angewandte Methode) oder nach dem Gewinn des Verletzers (welcher dann abgeschöpft werden kann).

Gerne vertreten wir Sie in Verletzungsfällen auf Aktiv- oder Passiv-Seite. Auch arbeiten wir für Sie Verträge aus, die Ihre Rechte als Urheber, Auftraggeber oder Lizenznehmer schützen.

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Urheberrecht betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung und bei streitigen Auseinandersetzung in Fragen des Urheberrechts.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva Dzepina
Rechtsanwältin