Der Kaufvertrag gilt sowohl im privaten als auch im gewerblichen Bereich als eines der häufigsten Rechtsgeschäfte. Sofern nicht eine Immobilie, ein Geschäftsanteil an einer GmbH oder eine angefallene Erbschaft verkauft werden, ist der Kaufvertrag formfrei. Andernfalls bedarf es einer notariellen Beurkundung.
Die aus dem Kaufvertrag folgenden Rechte und Pflichten ergeben sich grundsätzlich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, können aber auch hiervon abweichend vertraglich oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt werden. Ist eine Partei Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so finden die handelsrechtlichen Normen Anwendung. Bei einem internationalen Warenkauf kann das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, kurz CISG oder UN-Kaufrecht) Anwendung finden.
Wird ein Kaufvertrag jedoch zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen, so gilt in der Regel das Recht des Staates in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Bundesrepublik Deutschland sind dies die Sondervorschriften des Verbrauchsgüterkaufs im Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt des Kauf- und Handelsrechts befassen wir uns unter anderem in folgenden Bereichen:
– Gestaltung und Verhandlung von Verträgen
– Geltendmachung und Abwehr von Rechten aus Verträgen (Zahlung, Erfüllung, Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz)
– Beratung und Unterstützung bei der Ausübung von Gestaltungsrechten (Anfechtung, Rücktritt, Widerruf, Verjährung, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen)
– gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus Verträgen