Das Patentrecht entsteht durch Erteilung des Patents. Das Patent betrifft den Schutz von Erfindungen auf allen Gebieten der Technik. Voraussetzung ist, dass diese Erfindungen neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. So bestimmt es § 1 des Patentgesetzes. Neu ist eine Erfindung nur dann, wenn sie nicht zum schon zum Stand der Technik gehört und damit öffentlich bekannt ist. Auch vor Erteilung des Patents können rechte an einer Erfindung bestehen.

Arbeitnehmererfinderrecht

Auch Arbeitnehmer können im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses Erfindungen tätigen. Deren Schicksal und Zugehörigkeit zum Vermögen des Arbeitgebers sowie die Beteiligung an Einnahmen, die aus der Verwertung der Patente auf Arbeitnehmererfindungen fliessen regelt im Patentrecht das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG). Arbeitnehmer haben Meldepflichten und Arbeitgeber Vergütungspflichten, sofern sie die Diensterfindung in Anspruch nehmen. Die Verfahrensabläufe und Vergütungsregeln bei Arbeitnehmererfinderungen bieten viel Potential für Fehler, versäumnisse und Konflikte. Es ist daher Teil der Compliance eines Unternehmes, das mit Arbeitnehmererfindungen seinen Umsatz macht, diese Abläufe zu standardisieren und gesetzeskonform zu gestalten.

Lizenzverträge

Im Patentrecht regeln und sichern Lizenzverträge die Verwertung von Nutzungsrechten von Patenten. Dabei ist insbesondere auf die Lizenzausübungspflichten des Lizenznehmers zu achten. Denn eine Verletzung dieser Ausübungspflicht – insbesondere bei Verträgen über ausschließliche Nutzungsrechte – kann Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers beinhalten. Der Lizenznehmer sollte darauf achten, in welcher Form seine Vergütung und Mitwirkung an der verwertung stattfinden soll. Dabei ist es regelmäßig so, dass die Vergütungshöhe sich vermindert, je mehr Arbeit und Finanzierung beim Lizenznehmer liegt. Ein unsauber gefasster Lizenzvertrag kann jahrelange Streitigkeiten und eine Abwertung des Patents aufgrund Zeitablaufs zur Folge haben.

Patentverletzung

Patentverletzungsfälle bergen aufgrund der regelmäßig sehr hohen Streitwerte große Kostenrisiken. Hinzu kommen die Kosten, die entstehen, wenn patentverletzende Produkte vernichtet oder herausgegeben werden müssen. Nicht zuletzt sind die Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund von einer Patentverletzung signifikante Risiken, da sie sich am Wert des Patents und an den Lizenzgebühren, die zu zahlen gewesen wären, orientieren.

Patentanmeldung

Patentanmeldungen sollten mit Hilfe von darauf spezialisierten Patentanwälten vorgenommen werden. Wir arbeiten mit Patentanwälten, die auf verschiedenen naturwissenschaftlichen und technischen Gebieten spezialisiert sind, zusammen, um unseren Mandanten eine fachgerechte Betreuung zu bieten.

Patente und Messen

Auf Messen kommen Wettbewerber zusammen und häufig fällt erst dann auf, dass Patentrechte von anderen Unternehmen verletzt werden. Es gilt dann, schnell zu handeln, um weiteren Schaden abzuwenden. Denkbar ist es, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, die zwar vorläufig aber unmittelbar die Rechtsverletzung im Patentrecht abstellt. Häufig gibt es aber Unsicherheiten, ob tatsächlich eine Patentverletzung vorliegt. Dann muss die Messe als Anlass gelten, die Verletzung des Patents zu prüfen. Es ist dabei zu bedenken, dass einstweilige Verfügungen in der Regel innerhalb eines Monats ab erster Kenntnis von der Rechtsverletzung beantragt werden müssen. In diesem Zeitraum ist auch die vorherige Abmahnung des Patentverletzers enthalten.

Bei Fragen zum Patentrecht können Sie sich gerne an uns wenden. Vereinbaren Sie gern einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Eva Dzepina unter dzepina@borgelt.de.

Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina LL.M. (UK)
Rechtsanwältin