Das Arbeitnehmererfinderrecht regelt, was mit Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen passiert, die von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst gemacht werden. Die Arbeitnehmererfindung oder Diensterfindung ist ein besonderer Fall im Recht des geistigen Eigentums. Auch wenn die Erfindung vom Arbeitnehmer stammt hat grundsätzlich der Arbeitgeber Anspruch auf die Rechte darauf. Trotzdem gibt es einen Ausgleichsanspruch für den Arbeitnehmer in Form einer Vergütung. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer oft gerade deshalb eingestellt, damit er Erfindungen macht, die dem Unternehmen zugute kommen. Die Möglichkeiten dazu werden vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und finanziert.

Das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbnErfG) regelt die Einzelheiten zum Verfahren in Fällen einer Diensterfindung. Zunächst ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, die Erfindung beim Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber darf dann entscheiden, ob er die Rechte an der Diensterfindung für sich behalten möchte. Dies nennt man “Inanspruchnahme”. Die Erfindung muss zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet werden, denn es besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung – auch wenn der Arbeitgeber meint, die Erfindung sei nicht schutzfähig. Im Zweifel kann die Schiedsstelle beim DPMA angerufen werden.

Eine weitere Möglichkeit ist, die Erfindung als Betriebsgeheimnis zu behandeln und absichtlich nicht anzumelden. Das kann aber nur unter bestimmten Voraussetzungen geschehen.

Das Arbeitnehmererfindergesetz findet nicht nur bei Erfindungen Anwendung, die als Patent oder Gebrauchsmuster registriert werden, sondern auch bei technischen Verbesserungsvorschlägen. Der Arbeitnehmer erhält eine angemessene Vergütung sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat. Doch wie ist diese zu bemessen? Außer den im Gesetz beschriebenen Richtlinien, die wirtschaftliche Verwertbarkeit, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung, sind die Richtlinien über die Bemessung der Vergütung maßgeblich. Auch kann man zur bewertung der Angemessenheit Urteile und Schiedssprüche heranziehen, in denen bereits über die Vergütungshöhe entschieden wurde.

Die Richtlinie gibt einige Anhaltspunkte für die Bestimmung des Lizenzsatzes nach Industriezweigen. So ist im Allgemeinen in der Elektroindustrie ein Lizenzsatz von 0,5 – 5%, in der Maschinen- und Werkzeugindustrie ein Lizenzsatz von 0,3 – 10%, in der chemischen Industrie ein Lizenzsatz von 2 – 5% oder auf pharmazeutischem Gebiet ein Lizenzsatz von 2 – 10% (jeweils vom Umsatz) üblich.

Es ist immer mißlich, wenn Vergütungsansprüche im Streit sind solange der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber noch in einem Arbeitsverhältnis stehen. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. Eine weitere Frage ist, ob die Rechtsschutzverischerung des Arbeitnehmers die Kosten eines eventuellen Rechtsstreits übernimmt. Das kann mitunter für den Arbeitnehmer entscheiden, ob er weitergehende Ansprüche überhaupt geltend macht. Steuerlich absetzbar dürften solche Kosten für den Arbeitnehmer als außergewöhnliche Belastungen jedenfalls nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs sein.

Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung freigibt kann der Arbeitnehmer das Registrierungsverfahren auf eigene Faust und Kosten weiterverfolgen.

Es ist essentiell, dass die Fristen des Arbeitnehmererfindergesetztes sowohl von Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber penibel beachtet werden. Dies ist auch ein Thema der Compliance in einem Unternehmen.

Bei Fragen zum Patentrecht oder Arbeitnehmererfinderrecht können Sie sich gerne an uns wenden. Vereinbaren Sie gern einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Eva Dzepina unter dzepina@borgelt.de.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)

Rechtsanwältin