Die Ausübungspflicht der Lizenz an einem Patent ist eine der Pflichten des Lizenznehmers im Patentrecht, die mitunter Streitigkeiten zur Folge haben kann. Insbesondere dann, wenn der Lizenzvertrag keine klaren Regelungen enthält.

Bei einer einfachen aber besonders bei der ausschließlichen Lizenz ist der wirtschaftliche Erfolg des Lizenzgebers, der meistens auch Erfinder ist, abhängig von den Aktivitäten des Lizenznehmers. Letzterer übernimmt mit einer ausschließlichen Lizenz regelmäßig die alleinige Verantwortung für Produktion, Vertrieb, Marketing und Integrität der lizenzierten Erfindung – also auch die Haftung als Hersteller.

Wenn die Zahlung von Lizenzgebühren dergestalt vereinbart ist, dass der Lizenzgeber für die Lizenz nach Umsatz bezahlt wird, kann es immer wieder zu Spannungen kommen. Etwa dann, wenn der Lizenzgeber der Auffassung ist, dass nicht schnell genug oder nicht in ausreichender höhe Umsatz mit der Erfindung gemacht wird. Der Lizenzgeber wird dann geltend machen, der Lizenznehmer habe seine Ausübungspflicht verletzt. Die Ausübungspflicht ist eine Hauptpflicht des Lizenznehmers.

Bei der Beurteilung der Ausübungspflicht wird es auch darauf ankommen, ob das lizenzierte Patent eine produktionsreife Erfindung betrifft oder nicht. Wenn eine Erfindung noch der Produktentwicklung bedarf und zunächst nur auf dem Papier existiert kann der Lizenzgeber nicht verlangen, dass der Lizenzgeber diese direkt verkauft. Er muss ihm eine gewisse Anlaufzeit zubilligen.

Diese Situationen ergeben sich regelmäßig bei Erfindungen aus dem medizinischen, kosmetischen oder pharmazeutischen Bereich oder bei Medizinprodukten. Die europäische CE-Kennzeichnung von derartigen Produkten erfordert klinische Bewertungen. Dazu müssen klinische Daten aus wissenschaftlicher Literatur oder eigenen klinischen Studien zusammengetragen und ausgewertet werden. Dies kann mitunter ein paar Jahre dauern. Hinzu kommt die Zeit, die für die Produktentwicklung und Stabilitäts- und Haltbarkeitsprüfungen anfällt.

Wenn also zu Lizenzbeginn keine Abschlagszahlung vereinbart wurde sondern lediglich eine Stück- oder Umsatzlizenzgebühr wird der Lizenzgeber mehrere Jahre auf eine Lizenzvergütung warten müssen, wenn keine Ausübungspflicht besteht oder die Ausübung in der Durchführung von klinischen Studien zu sehen ist. Dazu hat nicht jeder ausreichend Geduld.

Da ist es auch leicht nachzuvollziehen, dass unvollständige Regelungen oder unklare Formulierungen über den Lizenzgegenstand und die eigentlichen Pflichten der Vertragsparteien – insbesondere die Ausübungspflicht des Lizenznehmers – Konfliktpotential bergen. Über die Produktionsreife oder Marktreife des Lizenzgegenstands können die Parteien nämlich unterschiedlicher Auffassung sein. Der Lizenzgeber etwa meint, die Erfindung können sofort vermarktet werden, der Lizenznehmer will aber lieber noch Tests durchführen oder das Produkt weiterentwickeln – oder er kommt gar zur Auffassung, die Erfindung sei im Grunde unwirtschaftlich oder es sei aus Haftungsgesichtspunkten zu risikoreich, sie auf den Markt zu bringen.

Eine Klage wegen Verletzung der Lizenzausübungspflicht und damit auf Schadensersatz ist oft die Folge. Erfahrungsgemäß werden in solchen Fällen als Beweismittel oft Sachverständigengutachten, die unberechenbar und teuer sind, eine große Rolle spielen. Diese Situation läßt sich vermeiden, wenn der Lizenzvertrag Regelungen zu den Schritten und Erfordernissen zur Vermarktung des Lizenzgegenstands, dem Beginn der Ausübungspflicht und besondere Kündigungsrechte sowie praxistaugliche Vergütungsregelungen enthält. Wenn nicht muss man Forderungen eines fiktiven Lizenzschadens entweder – als Lizenznehmer – vehement als unrealistisch bekämpfen oder – als Lizenzgeber – mit ausreichenden Nachweisen, die eine Ermessensentscheidung des Gerichts ermöglichen, unterfüttern.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)

Rechtsanwältin