IG-Metall verklagt Aufsichtsratsmitglieder auf Abführung von Aufsichtsratstantiemen an die Hans Böckler Stiftung.

Aufsichtsratstantiemen finanzieren wesentlich die Hans-Böckler Stiftung des DBG. Die Gewerkschaften des DGB sind nicht nur deshalb seit Jahrzehnten bemüht die im Rahmen des Mitbestimmungsgesetzes verfügbaren Aufsichtsratsmandate zu besetzen. Dies gelingt in mitbestimmungspflichtigen Unternehmen regelmäßig über die seitens der Gewerkschaft aufgestellten Wahllisten. Um als Gewerkschaftsmitglied für die Wahl aufgestellt zu werden, wird seitens der Gewerkschaften vielfach die Unterzeichnung einer Abführungsverpflichtung verlangt. Ohne eine solche Unterschrift ist die Wahl für einen Arbeitnehmervertreter auf Gewerkschaftslisten für den Aufsichtsrat vielfach ausgeschlossen. Ferner sind in den Satzungen der Gewerkschaften Abführungsverpflichtungen enthalten.

Erst in der letzten Jahren ist soweit ersichtlich unter den Gewerkschaften allein die IG-Metall dazu übergegangen, diejenigen Aufsichtsräte, welche sich einer Abführung entgegensetzen, vor dem Landgericht Frankfurt/Main zu verklagen. Gestützt auf Urteile des LG und OLG Frankfurt werden Aufsichtsratstantiemen gegenüber den eigenen Mitgliedern eingeklagt. Verdi hat in einem Fall einen eigenen Angestellten verklagt. Andere Gewerkschaften des DGB, wie beispielsweise die IGBCE verzichten soweit diesseits ersichtlich auf Klagen, wenngleich auch diese angedroht werden.

Ob die geforderte Abführungsverpflichtung überhaupt dem Grunde oder der Höhe nach besteht, kann indes mit guten Gründen bezweifelt werden. Nach unserer Rechtsauffassung ist die zur Zeit gehandhabte Abführungsregelung unter mehreren Gesichtspunkten rechtlich nicht haltbar.

Bisher keine BGH Entscheidung

Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu der verlangten Abführung von Tantiemen steht bisher aus. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH zur Abführungsverpflichtung ist in 2016 in einem von Borgelt & Partner vertretenen Fall anhängig gemacht jedoch in der Sache nicht entschieden worden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 21. Mai 2015 – 8 AZR 956/13) hielt einen Gewerkschaftsfunktionär von ver.di aus der Satzung heraus für abführungsverpflichtet. Zwar seien die einschlägigen Vertragsklauseln und Verpflichtungserklärungen nicht wirksam, es reiche aber eine Regelung in der Satzung aus  weil -in dem entschiedenen Fall- die Gewerkschaft das Aufsichtsratsmandat einleitete und unterstützte. Aufsichtsratsmitglieder die ihre Kandidatur über freie Listen initiierten wären im Umkehrschluss insoweit nicht verpflichtet.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München (Urteil des Landgerichts München I vom 17.03.2005, Az. 6 O 19204/04) wies eine Klage der IG-Metall demgegenüber ihrem Mitglied jedoch ab. Die als nicht eingetragener Verein organisierte Gewerkschaft könne nach Ansicht des Gerichts von ihrem Mitglied nicht allein aufgrund ihrer Satzung verlangen, einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung abzuführen. Die Satzungsgewalt eines Vereins sei im Verhältnis zu seinen Mitgliedern durch Treu und Glauben begrenzt. Ein Gewerkschaftsmitglied müsse daher nur dann einen Teil seiner Aufsichtsratsvergütung abführen, wenn es sich im konkreten Fall verpflichtet habe, die Richtlinien der Gewerkschaft zur Tantiemenabführung einzuhalten. Eine derartige Verpflichtungserklärung lag in diesem Fall nicht vor.

Diese Entscheidung ist gerade in jüngster Zeit von Bedeutung, da die IG-Metall dazu übergeht verstärkt Aufsichtsratsmitglieder zu verklagen, die keine Abführungsverpflichtungen eingegangen sind. Aufsichtsratsmitglieder werden selbst in Betrieben in Anspruch genommen, in denen keinerlei Gewerkschaftslisten für den Aufsichtsrat bestanden.

Aufsichtsratstantiemen werden eingeklagt

Die bloße Mitgliedschaft in der IG-Metall kann daher zu existenzbedrohenden Zahlungsklagen führen, wenn das Mitglied in einem Aufsichtsrat tätig ist. Dabei scheint es nach Auffassung der IG-Metall keine Rolle zu spielen, ob dieses Mandat mit Hilfe der Gewerkschaft errungen wurde oder nicht. Selbst gänzlich branchenferne Aufsichtsratsmandate können nach dem Wortlaut der Abführungsregelungen abführungspflichtig sein.

Darüber hinaus wurden in den vergangenen Jahren von der IG-Metall in einer Reihe von Fällen individuelle Ausnahmen gemacht. Dies könnte ebenso unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zur Unwirksamkeit der Abführungsverpflichtung und diesbezüglichen Satzungsbestimmung führen.

Im Falle der Inanspruchnahme eines Aufsichtsratsmitglied von Seiten der Gewerksschaft sollten daher sowohl die Satzungsbestimmungen als auch die individuelle Situation des Aufsichtsratsmitglieds geprüft und das Prozeßrisiko abgewogen werden.

Bei der Auseinandersetzung des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Gewerkschaft sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Haben Sie Fragen zu Aufsichtsratstantiemen von Gewerkschaftern? Rufen Sie unverbindlich an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de.

Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

Dr. Rainer Borgelt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht