Daten in sozialen Netzwerken

Soziale Netzwerke, wie Facebook, Instagram & Co. enthalten unermesslich viele persönliche Daten, die nicht nur das intime Privatleben, Beziehungen und persönliche Gedanken betreffen. Häufig werden über diese sozialen Netzwerke auch Verträge über den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen abgewickelt. Klar ist jedenfalls: Der digitale Fußabdruck wird immer größer. All diese Daten werden im Falle des Ablebens eines Internetnutzers “digitaler Nachlass” genannt.

Was passiert mit all diesen digitalen Daten und den Passwörtern im Falle des Todes des Users?

Zunächst werden die sozialen Netzwerke nicht automatisch darüber informiert, dass ein User verstorben ist. Das bedeutet, wer sich nicht im Vorfeld darum kümmert, muss darauf vertrauen, dass seine Angehörigen sich schon kümmern werden.

Können und dürfen meine Angehörigen sich denn überhaupt um meinen digitalen Nachlass kümmern?

Diese Frage zielt darauf ab, dass man natürlich erst einmal dazu berechtigt sein muss, über den digitalen Nachlass eines anderen zu verfügen. Bisher gibt es dazu verschiedene Angebote der sozialen Netzwerke. Facebook bietet beispielsweise an, dort selbst eine Regelung für das Schicksal seiner Daten zu treffen und einen Nachlasskontakt zu bestimmen.

Im Falle des Ablebens stellt sich die erste Hürde dabei, Facebook über den Tod des Users zu informieren. Wie Facebook diese Nachricht aber verifiziert, ist dabei völlig unklar.

Hat der Verstorbene einen Nachlasskontakt eingesetzt, konnte dieser bislang das Facebook-Konto des Verstorbenen im sogenannten Gedenkzustand verwalten.

BGH-Urteil vom 12. Juli 2018 AZ III ZR 183/17

Am 12. Juli 2018 erging ein grundlegendes und wegweisendes BGH-Urteil zu dieser Thematik.
Der BGH hatte sich mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, der für jedermann, der in sozialen Netzwerken unterwegs ist, von enormer Bedeutung ist. Facebook wurde verklagt, Zugang zu einem Nutzerkonto einer Verstorbenen zu gewähren.

Geklagt hatte die Mutter und Erbin einer 15-jährigen, die 2012 bei einem U-Bahnunglück verstorben war. Damals gab es den Verdacht, dass das junge Mädchen Suizidabsichten gehegt hatte. Die Mutter erhoffte sich durch Einblick in die sozialen Netzwerke ihrer Tochter auch Einsicht in deren Gedanken und mögliche Motive.

Facebook verweigerte der Mutter aber den Zugriff auf dieses Konto, da es bereits in den Gedenkzustand versetzt worden war und somit nicht mehr mit den persönlichen Zugangsdaten erreichbar gewesen ist.

Was hat der BGH denn entschieden?

Es ging aus rechtlicher Sicht in diesem Urteil darum, zwischen dem Fernmeldegeheimnis und dem in Deutschland geltenden Erbrecht abzuwägen.

Einerseits existiert das Persönlichkeitsrecht auch nach dem Tod eines Menschen und ist schützenswert. Möglicherweise hat der User ja im sozialen Netzwerk Dinge geteilt, die geheim bleiben sollten. Andererseits gilt in Deutschland, wenn man kein wirksames Testament hat, die gesetzliche Erbfolge mit der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge.

Das bedeutet, dass der oder die Erben in sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten.
Das hat dann grundsätzlich die Folge, dass die Erben eines verstorbenen Users auch das Recht bekommen, das Benutzerkonto zu nutzen und darin Einblick zu erhalten. Sie werden anstelle des Erblassers zu Vertragspartnern des sozialen Netzwerks.

So hat nun auch der BGH entschieden: Das deutsche Erbrecht gilt auch für den digitalen Nachlass und wird nicht durch andere Vorschriften verdrängt. Der digitale Nachlass umfasst dabei beispielsweise auch E-Mailaccounts mit dem jeweiligen Schriftverkehr und jedes andere Nutzerkonto.

Wenn man sich die Situation vorstellt, wie sie einmal ohne soziale Netzwerke war, galt damals schließlich auch: Der Erbe darf alle Briefe, jedes Tagebuch und jedes Foto besitzen, lesen und anschauen.

Was bedeutet das für mich als User sozialer Netzwerke?

Das BGH-Urteil sollte jeden dafür sensibilisieren, dass der persönliche digitale Fußabdruck ebenfalls zum eigenen Nachlass gehört, sodass die eigenen Erben davon Kenntnis erlangen können.

Für sich selbst sollte man also die Frage beantworten, wie und an wen man seinen digitalen Nachlass vererben will.

Schon jetzt kann man seine Vorkehrungen hinsichtlich des digitalen Nachlasses genauso treffen, wie man sie auch hinsichtlich seines analogen Nachlasses trifft.

Hier gilt es, an die Praktikabilität zu denken. Wie verfasst man ein entsprechendes Testament? Welche Haftung kann Erben oder den Verwalter digitalen Nachlasses treffen?

Es ergeben sich besondere Fragestellungen hinsichtlich des digitalen Nachlasses von Minderjährigen. Eltern sollten hier auch möglicherweise Regelungen für ihre Kinder treffen oder diese zumindest umfassend aufklären.

Bei Fragen zum digitalen Nachlass, zum Erbrecht und Internetrecht können Sie sich gerne an uns wenden. Vereinbaren Sie einen Termin mit Frau Rechtsanwältin Herbertz unter herbertz@borgelt.de und mit Frau Rechtsanwältin Dzepina unter dzepina@borgelt.de.

Sprechen Sie uns an per E-Mail: info@borgelt.de oder Telefon: +49.211.5858990

Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht

Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina LL.M.
Rechtsanwältin