Bei konkreten Einzelabfragen von Datenbanken durch Software, auch wenn diese mittels Screenscraping durchgeführt werden, liegt keine Verletzung des Rechts an der Datenbank und keine Wettbewerbsrechtsverletzung vor.

In dem Fall, den das OLG Hamburg (Urteil vom 28.05.2009, 3 U 191/08) zu entscheiden hatte, ging es um ein Flugunternehmen, dass sich gegen einen Fluggbuchungssoftware-Vertreiber wehrte, dessen Software das Auslesen von Flugdatenbanken mittels Screenscraping ermöglicht, um nach verfügbaren Flügen zu suchen.

Hierin sah das Flugunternehmen eine Verletzung seiner Rechten als Datenbankhersteller. Das Softwareunternehmen “spiegele” mit der Software die Datenbank in rechtsverletzender Weise auf die Seiten seiner Kunden. Außerdem produziere der Einsatz der Software zu 95% “Anfragemüll” auf der Internetseite des Flugunternehmens und es entstünden dem Flugunternehmen erhebliche Einnahmeverluste, da Kunden, für die über die Software auf die Datenbank zugegriffen werde, nicht auf die von dem Flugunternehmen angebotenen Begleitdienstleistungen – wie etwa Versicherungen, Autovermietungen oder Hotelbuchungen – hingewiesen würden.

Das Gericht sah in dem Auslesen und dem Zugriff auf die fremde Datenbank mittels der Software keinen Verstoß gegen Urheberrecht, weil sich die Abfrage nur nach einer jeweils konkreten Kundenanfrage richtet. Bei konkreten einzelnen Anfragen handele es sich nämlich nicht um Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe eines “wesentlichen Teils” dieses Datenbestandes und auch nicht um sogenannte “systematische Abfragen”. Es liege in der jeweils konkreten Einzelabfrage von Flugdaten und Verfügbarkeiten eine normale und planmäßige Nutzung der Datenbank vor, dass sich im Rahmen des Konsultationsrecht im Hinblick auf die Datenbank handele.
Schließlich liege auch keine unlautere Wettbewerbshandlung vor. Eine gezielte behinderung sei nicht ersichtlich und eine eventuell vorliegende Einschränkung des Umsatzes im Hinblick auf Begleitdienstleistungen werde durch die Erschließung neuer Kundenkreise für den Verkauf von Flugtickets erheblich kompensiert, wenn nicht gar überkompensiert.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

Eva N. Dzepina L.L.M
Rechtsanwältin