von Rechtsanwältin Eva N. Dzepina, LL.M.

Dieser Beitrag erschien auch in der Zeitschrift “Rechtsbrief Marketing”, Oktober 2010

CDs, DVDs, Speicherkarten (Flash/Memory Cards) und USB-Sticks, bespielt oder auch nur bedruckt, sind beliebte Werbemittel. Dienstleister, die die Duplizierung digitaler Daten Verbrauchern und Unternehmen anbieten (gewerbliche Duplizierer), haben hier eine lukrative Nische gefunden. Aber jeder, der etwas mit Rohlingen oder anderen Leermedien oder Speicher-medien zu tun hat, muss auch mit der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in München und der Vergütungspflicht für Leermedien, §§ 54ff UrhG auseinandersetzen.
Welche Aufgabe hat die ZPÜ und was steckt hinter der Vergütung nach § 54 UrhG?

Jeder Urheber bzw. ausschließliche Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werks darf selbst über die Vervielfältigung seines Werks bestimmen und dafür eine Vergütung vom jeweiligen Nutzer verlangen. Der Gesetzgeber hat von dem Zustimmungsvorbehalt u.a. insbesondere mit § 53 Abs. I-III UrhG eine Ausnahme gemacht: Vervielfältigungen für den privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch sind unter den Voraussetzungen des § 53 UrhG auch ohne Zustimmung des Urhebers/Rechteinhabers zulässig. Ein Vergütungsanspruch bleibt jedoch trotzdem bestehen. Da bei derartigen Vervielfältigungen die Kontroll- und Abrechnungsmöglichkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzer so gut wie nicht existent ist, besteht der Vergütungsanspruch gegen die Hersteller, Importeure und Händler hinsichtlich der Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien – die wiederum jeweils anfallenden Vergütungsabgaben für Leermedien oder Vervielfältigungsgeräte konsequenterweise auf den jeweiligen Endverbraucher (also den eigentlichen Nutzer des Werks) abwälzen.

Im Grunde soll dafür gesorgt werden, dass für die Nutzung eines Werks letztendlich auch eine Vergütung gezahlt wird: egal auf welchem Weg diese fließt.

Die ZPÜ hat dabei die Aufgabe, die Vergütungsansprüche wegen der Nutzungen iSv § 53 I-III UrhG gegenüber Herstellern, Importeuren oder Händlern von Geräten und Leermedien geltend zu machen und die eingenommenen Vergütungen dann an ihre Gesellschafter, wie etwa die GEMA, VG Wort oder VG Bild-Kunst, zu verteilen, damit sie wiederum an die Urheber/Rechteinhaber gelangen. Rechtsgrundlage für die Vergütungsansprüche gegen Hersteller, Importeure und Händler von Vervielfältigungsgeräten Speichermedien sind die §§ 54 ff UrhG.

Für CDs, DVDs, Speicherkarten (Flash/Memory Cards) und USB-Sticks gibt es verschiedene Vergütungstarife, die den Typ und den Speicherumfang des jeweiligen Datenträgers widerspiegeln. Beispielhaft seien genannt die neuen Netto-Vergütungstarife aus 2010 für USB-Sticks und Speicherkarten in Höhe von jeweils 0,10 €, für CD-R in Höhe von 0,062 €, für CD-RW in Höhe von 0,197 € und für DVD-RAM 4,7 GB in Höhe von 0,55 €.

Den Mitgliedsunternehmen von Verbänden, mit denen die ZPÜ oder die Verwertungsgesellschaften sog. Gesamtverträge über die Vergütungen nach § 54 UrhG geschlossen haben, wird hinsichtlich der oben genannten Tarife noch ein Nachlaß eingeräumt. Diese Unternehmen können die Leermedien dann preisgünstiger auf den Markt bringen, bzw. mit einer größeren Marge kalkulieren, haben dafür aber besondere Melde- und Auskunftspflichten gegenüber der ZPÜ.

Wenn für Leermedien die Abgabe nach § 54 UrhG gezahlt wurde, soll darauf nach § 54d UrhG in der Rechnung an Unternehmer hingewiesen werden, um mehr Transparenz zu schaffen und dem Abnehmer zu verdeutlichen, dass die Vergütung nach § 54 UrhG in dem Kaufpreis enthalten ist.

Freistellung für Duplizierer

Eine Besonderheit besteht darin, dass die an gewerbliche Duplizierer zum Zwecke der Bespielung/Beschreibung gelieferten und genutzten Rohlinge von der Vergütungspflicht ausgenommen sind. Solche Leermedien geraten dann nämlich nicht als Rohlinge auf den Markt sondern als „veredelte“ Produkte. Die ZPÜ stellt dann eine Freistellungserklärung aus, die der Duplizierer seinen Lieferanten vorlegen kann, um abgabefreie Leermedien – natürlich preisgünstiger – erwerben zu können.

Natürlich kann eine solche Freistellung nur für nicht wiederbespielbare Leermedien erfolgen. Ebensowenig unterfallen Leermedien, die im Kundenauftrag lediglich bedruckt werden und „leer“ geliefert werden der Freistellung. Hier bleibt die Abgabepflicht nach § 54 UrhG. Diese eingeschränkte Freistellung gilt im Übrigen auch für importierte Rohlinge, egal ob der Duplizierer selbst importiert oder direkt vom Importeur kauft.

Enthaftung durch AGB? Nein!

Wenn ein Dienstleister nun Leermedien nur bedruckt aber ansonsten als Rohling an den Endkunden liefert ist häufig zu beobachten, dass von Druckereien oder Duplizierern sogenannte „Freistellungserklärungen“ oder „Haftungsfreistellungen“ von ihren Kunden gefordert werden, in denen diese erklären sollen, die gelieferten, bedruckten Rohlinge würden nur für das Kopieren von internen oder sonstigen „nicht urheberrechtlich geschützten“ Daten genutzt. Denn dann falle die Vergütung iSd § 54 UrhG nicht an.

Diese Klauseln sind m.E. nutzlos und wohl auch wettbewerbswidrig. Aus solchen Klauseln lassen sich wohl weder Ansprüche gegen den Kunden herleiten, da die Klausel offen eine falsche Rechtslage zugrundegelegt hat und damit unwirksam sein dürfte. Mit der Klausel tritt auch keine „Enthaftung“ gegenüber der ZPÜ ein – und man kann von Wettbewerbern auch noch wegen der Verwendung der Klausel abgemahnt werden.

Die Abgabe gemäß § 54 UrhG für Leermedien fällt nämlich volkommen unabhängig davon an, mit welchen Inhalten die Datenträger letztendlich bespielt werden.

Denn für die Vergütungspflicht kommt es nicht darauf an, ob ein Leermedium zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter oder urheberrechtlich nicht geschützter Werke genutzt wird sondern ob es typischerweise zu Vervielfältigungen iSd § 53 I-III UrhG genutzt wird. Da hilft auch eine Erkärung des Kunden über die Art der Nutzung des Rohlings nicht. Sie entbindet nicht von der grundsätzlichen Haftung für die Leistung der Vergütung nach § 54 UrhG.

Dienstleister, die Rohlinge (wenn auch bedruckt) weiterveräußern, für die keine Abgabe nach § 54 UrhG gezahlt wurde, sind Händler und können sich unter Umständen auf Nachforderungen der ZPÜ in Höhe sogar des doppelten Vergütungssatzes, § 54f UrhG, einstellen. Händler können sich von solchen Nachforderungen nur enthaften, wenn die Ausnahmetatbestände des § 54b III Nr. 1 und 2 UrhG vorliegen, also wenn sie von Gesamtvertragsmitgliedern beziehen oder selbst regelmäßig Auskunft über die bezogenen Speichermedien geben. Letzteres kann natürlich zu Problemen führen, wenn der Lieferant beim Vertragsschluß davon ausgegangen ist, dass die an den Duplizierer gelieferten Rohlinge nur zum Zwecke der Duplizierung genutzt werden – und eine zweckfremde Verwendung der gelieferten Rohlinge kann dann womöglich eine Vertragsverletzung darstellen. Denn nach Meldung durch den Händler wird eventuell beim Lieferanten durch die ZPÜ nachkontrolliert, ob eine Vergütung geleistet wurde – was wiederum Nachforderungen des Lieferanten beim Händler/Drucker/Duplizierer zur Folge haben kann.

Es ist deshalb empfehlenswert, bei verschiedenen Arten der Dienstleistungen von Duplizierern auch zwischen den dafür verwendeten Speichermedien streng zu unterscheiden und nach jeweiliger Nutzung jeweils mit oder ohne Abgabepauschale nach § 54 UrhG vom Leermedienlieferanten einzukaufen.

Der aktuelle Text einer Freistellung der ZPÜ mit der Definition des gewerblichen Duplizierers lautet derzeit wie folgt:

„Als gewerblicher Duplizierer ist Ihre Firma anzusehen, wenn sie die Rohlinge bespielt/ beschreibt, um sie dann als höherwertige bzw. veredelte Produkte wieder im Markt zu verkaufen. Die Freistellung gilt daher nicht für Leerträger, die mit Daten zu anderen, eigenen Zwecken [Anm. d. Autorin: des Duplizierers, also für den Eigengebrauch] (Werbung, Firmeninformationen, Archivierung etc.) beschrieben werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Bestätigung ausschließlich auf die zur eigenen Verwendung genutzten Rohlinge im Rahmen Ihrer Tätigkeit als gewerblicher Duplizierer bezieht und nicht auf die Ausübung einer eventuellen Handelstätigkeit mit Rohlingen. Ebenso nicht freigestellt sind Rohlinge die ausschließlich bedruckt werden.“

Mit dem Tätigkeitsschwerpunkt des Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrechts betreut Rechtsanwältin Eva Dzepina seit Jahren Mandate in der Beratung streitigen Auseinandersetzung. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an.
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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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