Facebook und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erlaubten Inhalten: Und weg war es… Im Jahr 2011 veröffentlichte die New York Academy of Art auf ihrer Facebook-Seite ein Bild, welches bald darauf wieder verschwand. Aber nicht etwa, weil es die Academy selbst wieder löschte, sondern weil Facebook das Bild als Verstoß gegen seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wahrnahm und schlicht hinwegfegte.

Die New York Academy of Art, eine der weltweit führenden Kunsthochschulen, hatte nach Ansicht von Facebook nämlich Bilder pornographischen Inhalts verbreitet. Dieses Vorgehen konnte natürlich von Facebook nicht geduldet werden und deswegen musste das Bild von der Facebook-Seite der Academy verschwinden.Was dabei etwas stutzig macht: es handelte sich bei dem betroffenen Bild um Steven Assael’s „Simone“: eine zarte Feder- und Bleistift-Zeichnung, die den unbekleideten Oberkörper einer Frau zeigt. Wie kam Facebook dazu, dieses Bild zu entfernen?Da hilft nur eins: der Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook! Zunächst ist festzuhalten, dass sich jeder, der bei Facebook ein Konto anlegt, diesen Nutzungsbedingungen zu „unterwerfen“ hat, ehe die eigene Seite eingerichtet werden kann.

Nach Nr. 5.2 der Nutzungsbedingungen kann Facebook „sämtliche Inhalte (…) entfernen“, wenn das Unternehmen der Ansicht ist, dass jemand gegen seine Richtlinien verstößt. In den „Facebook-Nutzungsbedingungen und Richtlinien“ unter dem Punkt „Gemeinschaftsstandards“ lassen sich tatsächlich auch einige Worte zu den oben aufgeworfenen Fragen finden.Dort heißt es unter dem Punkt „Nacktheit und Pornographie“:

„Facebook verfolgt strikte Richtlinien gegen das Teilen pornographischer Inhalte sowie jedweder sexueller Inhalte, wenn Minderjährige beteiligt sind (Aha!). Darüber hinaus legen wir Grenzen für die Darstellung von Nacktheit fest. Wir sind bestrebt, das Recht der Menschen, persönlich bedeutsame Inhalte miteinander zu teilen, zu respektieren, und zwar unabhängig davon, ob es sich um das Foto einer Skulptur, wie z. B. dem David von Michelangelo, oder um Familienfotos einer stillenden Mutter handelt.“

Soweit so gut. Pornographische Inhalte sind tabu. Sexuelle Inhalte nur, wenn Minderjährige beteiligt sind? Oder wie ist diese Passage zu verstehen? Sei‘s drum… Immerhin werden auch „Grenzen für die Nacktheit“ festgelegt. Aber wie diese Grenzen verlaufen, das bleibt dem Nutzer von Facebook verborgen. Zumal sich kulturelle Nacktheitsgrenzen auf der ganzen Welt sehr stark voneinander unterscheiden. Was für den einen schon nackt ist, ist für den anderen noch lange nicht nackt genug. Und umgekehrt.

Vollends schwammig ist jedoch der Abschnitt, in dem Facebook erklärt, das „Recht der Menschen, persönlich bedeutsame Inhalte zu teilen, zu respektieren, und zwar unabhängig davon, ob es sich um das Foto einer Skulptur, wie z.B. dem David von Michelangelo, oder um Familienfotos einer stillenden Mutter handelt“: Heißt das nun, dass Facebook das Recht seiner Mitglieder respektiert, persönliche bedeutsame Inhalte zu teilen, auch wenn sie die „Grenzen der Nacktheit“ überschreiten oder soll damit genau das Gegenteil ausgedrückt werden?

Nehmen wir die beiden Beispiele, die Facebook selbst nennt: Bei der stillenden Mutter könnte die Brust ganz oder teilweise zu sehen sein – gibt es zu Genüge auch in der Kunst; Michelangelos David zeigt ganz selbstverständlich und entspannt dem Betrachter sein Gemächt.

Unterfallen diese Beispiele jetzt dem Recht des einzelnen Mitglieds, „persönlich bedeutsamen Inhalt zu teilen“ oder überschreiten sie die „Grenze der Nacktheit“ und dürfen nicht geteilt werden? Die Antwort hält Facebook sich offen. Dass das Unternehmen mit Facebook naturgemäß keine Plattform für die Zurschaustellung von Bildern mit eindeutig pornographischem Inhalt sein soll, dürfte zwar nachvollziehbar sein. Allerdings schränkt eine – wie hier geschehen – zu enge Auslegung oben zitierter Richtlinie den Nutzen von Facebook für Künstler und andere im Kunstbereich Tätigen doch sehr ein: Die sozialen Medien werden heute selbstverständlich von Künstlern, Galerien, Auktionshäusern oder Kunsthochschulen genutzt, um Werke zu präsentieren und damit Werbung für sich zu machen.

Erachtet Facebook nun Bilder, Skulpturen und andere Kunstwerke als pornographisch, sobald „zuviel“ nackte Haut, egal ob gemalt oder fotografiert, zu sehen ist, so dürften solche Abbildungen  nicht mehr auf Facebook veröffentlicht und geteilt werden. Oder sie werden schlicht von Facebook entfernt, wie der eingangs geschilderte Fall zeigt. Ähnliche Fälle sind bekannt. Das Centre Pompidou veröffentlichte ein Foto des Gemäldes „Emma (Akt auf der Treppe)“ von Gerhard Richter auf seiner Facebook-Seite. Nachdem es mehr als 1.300 „gefällt mir!“-Klicks erhalten hatte, verschwand es quasi über Nacht von der Seite.
Ähnlich erging es anderen Nutzern von Facebook, die ein Bild von Gustave Courbets bekanntem Vulva-Gemälde „Origine du monde“ posteten: Nicht nur, dass das Bild entfernt wurde, in einigen Fällen schaltete Facebook die Konten der Nutzer ganz ab.Facebook übt also durchaus sein Vorrecht aus, nach den eigenen Richtlinien Nacktheit und Pornografie strickt von den Seiten der Nutzer zu entfernen, ganz egal, ob es sich bei den geposteten Bildern um „Kunst“ handelt oder nicht.

Solches Vorgehen kann Facebook in vielen Fällen als Zensur angelastet werden – in manchen Fällen aber vielleicht auch als guter Geschmack?

Eva N. Dzepina, LL.M. (UK)
Rechtsanwältin
Mitglied des Instituts für Kunst und Recht IFKUR eV

Herbert Botterbrod, Rechtsreferendar (Co-Autor)

Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift Kunst und Auktionen.

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Eva N. Dzepina Rechtsanwältin für Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Designrecht, Kunstrecht, IT-Recht, Domainrecht

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