Erbengemeinschaft auseinandersetzen

  1. Was ist eine Erbengemeinschaft?
  2. Was sind die Konsequenzen?
  3. Wie kommen Sie aus einer Erbengemeinschaft wieder raus?

Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn es mehrere Erben nach einem Erblasser gibt. Dabei ist es egal, ob die Erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund eines Testamentes berufen wurden.

Solche Gemeinschaften entstehen auch, wenn ein Erbe den größeren und der andere einen wesentlich kleineren Erbteil bekommt. Nicht aber zwischen Erben und Vermächtnisnehmern.
Ziel ist die Auseinandersetzung und dementsprechend die Auflösung der Erbengemeinschaft. Dieses Ziel wird immer dann erreicht, wenn der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wurde.

Was sind die Konsequenzen?

Bis dahin allerdings, kann über den Nachlass und auch über einzelne Nachlassgegenstände nur von allen Mitgliedern gemeinsam entschieden werden.
Hierzu gibt es selbstverständlich Ausnahmen. Beispielsweise kann ein einzelner Miterbe im Notfall auch alleine für die Gemeinschaft handeln.
Problematisch wird die Notwendigkeit gemeinsam entscheiden zu müssen, insbesondere immer dann, wenn

  • sich die Miterben untereinander nicht einigen können,
  • Miterben unbekannt sind ,
  • sich im Nachlass ein Grundstück oder Gesellschaftsanteile befinden.

Leider ist es relativ häufig so, dass in Erbengemeinschaften Streit zwischen den Miterben be- oder entsteht.
Das häufigste Anliegen der Mandanten ist dann, schnellstmöglich die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dies kann jeder Miterbe auch jederzeit verlangen und theoretisch gerichtlich durchsetzen. Allerdings ist es eben nur in der Theorie eine gute Idee, selten aber tatsächlich auch in der Praxis.

Wie kommen Sie aus einer Erbengemeinschaft wieder raus?

Es gibt aber verschiedenste Varianten, die im Folgenden nur stichpunktartig genannt werden sollen, die ebenfalls dazu führen, dass Sie aus der Erbengemeinschaft ausscheiden können:

  • Teilungszwangsversteigerung
    Kommt immer dann in Betracht, wenn im Nachlass eine Immobilie ist und sich die Miterben nicht darauf einigen können, was mit der Immobilie geschehen soll. Der Antrag auf Teilungszwangsversteigerung führt dazu, dass die Immobilie nach Begutachtung zwangsversteigert und der Erlös unter den Miterben aufgeteilt wird, sodass die Auseinandersetzung sodann erfolgen kann.
  • Erbteilskauf/-verkauf
    In der Position eines Erben kann man seinen Erbteil verkaufen. Zunächst sind die Miterben berechtigt, den Erbteil zu erstehen. Wollen diese aber nicht, kann man seinen Erbteil sogar an Außenstehende verkaufen und ist somit ebenfalls kein Teil der Erbengemeinschaft mehr. Der Erbteilskauf bedarf der Form der notariellen Beurkundung.
  • Abschichtung
    Die Abschichtung ermöglicht es einem Miterben gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft auszuscheiden. Der große Vorteil einer Abschichtung ist, dass diese Vorgehensweise grundsätzlich formfrei möglich ist, sogar wenn Grundstücke Gegenstand des Nachlasses sind. Der Nachteil für den Ausscheidenden liegt darin, dass er die Position als Erbe behält und insbesondere im Außenverhältnis weiterhin haften kann. Hier sind spezielle Maßnahmen zu treffen, damit der Ausscheidende abgesichert ist.

Letztlich gibt es keine Musterlösung. Es ist bei jedem Fall zu überprüfen, welche individuelle Lösung zielführend ist.

Haben Sie Fragen in Bezug auf die Erbengemeinschaft? Sprechen Sie uns an per E-Mail: erbrecht@borgelt.de oder telefonisch unter: +49.211.5858990.

Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht