Unternehmensnachfolge (OHG, KG)

Die Unternehmensnachfolge hat keine einheitliche Definition. Sie beschreibt im weitesten Sinne den personellen Wechsel in der Beteiligungsstruktur eines Wirtschaftsunternehmens. Dieser kann sich beispielsweise im Rahmen eines Erbfalls vollziehen. Im deutschen Erbrecht gilt gemäß § 1922 Abs. 1 BGB die Gesamtrechtsnachfolge. Aufgrund derer gehen im Rahmen eines Erbfalles nicht einzelne Vermögenswerte, sondern das Vermögen insgesamt auf den beziehungsweise die Erben über.

Dies führt insbesondere dann zu Problemen, wenn in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, dass nur einzelne Erben in das Unternehmen eintreten sollen. Um dem zu begegnen, ist je nach Gesellschaftsform eine besondere Vertragsgestaltung zu wählen. Möglich sind dabei Fortsetzung-, Nachfolge- sowie Eintrittsklauseln. Zudem hat auch die Haftung für die bereits begründeten Verbindlichkeiten im Erb- beziehungsweise Gesellschaftsrecht teilweise unterschiedliche Regelungen erfahren.

1. Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB scheidet der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Diese wird von den überlebenden Gesellschaftern fortgesetzt. Ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst gemäß § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 105 Abs. 3 HGB um den Anteil des Verstorbenen an. Dementsprechend treten die Erben nicht an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters. Dessen ungeachtet ist es zulässig, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Im Folgenden wird auf diese Regelungen eingegangen.

a. Auflösungsabrede

Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch für den Todesfall eines Gesellschafters die Auflösung der OHG vereinbart werden. In diesem Fall wird die OHG nach dem Tod abgewickelt. Im Rahmen der Auseinandersetzung erhalten die Erben einen Abfindungsanspruch. Die Gesellschafter können jedoch vor Abschluss der Liquidation beschließen, die Gesellschaft fortzuführen. Auch in diesem Fall steht den Erben der Abfindungsanspruch zu.

b. Fortsetzungsklausel

Der Gesellschaftsvertrag kann überdies bestimmen, dass die OHG von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird und die Erben dabei einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft erhalten. Deren Höhe sollte idealerweise ebenfalls geregelt werden. Im Gegensatz dazu steht den Erben nach der gesetzlichen Regelung keine Abfindung zu.

c. Nachfolgeklausel

Der Gesellschaftsvertrag einer OHG kann ferner bestimmen, dass die Anteile an dem Gesellschaftsvermögen vererblich sind. Auf diese Weise können der Erbe beziehungsweise die Erben selbst Gesellschafter werden. Hierbei ist zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln zu unterscheiden. Bei einer einfachen Nachfolgeklausel fallen die Gesellschaftsanteile in den Nachlass. Der Erbe beziehungsweise die Erben treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein.

Qualifizierte Nachfolgeklauseln bilden eine Ausnahme zu der Gesamtrechtsnachfolge. Dabei können bestimmte Erben in die Gesellschaft eintreten. Die übrigen Erben erhalten eine Abfindung, soweit diese vorgesehen ist. Bei Nachfolgeklauseln können die Erben eines OHG-Gesellschafters von den übrigen Gesellschaftern jedoch verlangen, lediglich eine Stellung als Kommanditist eingeräumt zu bekommen.

c. Eintrittsklausel

Schließlich führen bei einer gesellschaftsvertraglichen Eintrittsklausel die überlebenden Gesellschafter die OHG fort. Dem beziehungsweise den Erben wird das Recht eingeräumt, nach den jeweils festgelegten Bedingungen in die Gesellschaft einzutreten. Erben haben dementsprechend freie Wahl, ob sie Teil der OHG werden wollen oder nicht.

2. Kommanditgesellschaft (KG)

Bei der KG gilt das soeben zu der OHG Ausgeführte entsprechend. Hierbei ist jedoch zwischen dem Tod eines Komplementärs und dem Tod eines Kommanditisten zu unterscheiden.

a. Komplementär

Wenn einer von mehreren Komplementären stirbt, dann gilt das soeben zur OHG Ausgeführte uneingeschränkt. Wenn jedoch der einzige Komplementär verstirbt und keine Nachfolge- oder Eintrittsklausel in dem Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden ist, dann wandelt sich die KG regelmäßig in eine OHG um. Damit gehen Haftungsrisiken einher.

b. Kommanditist

Die Anteile eines Kommanditisten sind frei vererblich, vgl. § 177 HGB. Es gelten die üblichen Regelungen des Erbrechts.

Bei OHG und KG kann es aufgrund von Erbfällen zu Problemen und Ergebnissen kommen, die der Erblasser nicht vorgesehen hatte. Eine rechtzeitige Beratung zur vertraglichen und testamentarischen Gestaltung kann in vielen Fällen ungewünschten Ergebnissen vorbeugen.

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Dr. Rainer Borgelt, Rechtsanwalt für Unternehmensrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht

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