Was haben ein Bierdeckel, eine Gefängniswand, eine Cornflakespackung und ein Grundbuchauszug gemeinsam? Sie alle können ein wirksames Testament darstellen.

Ein Testament ist eines der wichtigsten Schriftstücke, die ein Mensch in seinem Leben errichtet. Deshalb denkt man oft, dass es besondere Anforderungen erfüllen muss und wichtig oder „offiziell“ aussehen sollte.

Doch dann hört man manchmal auch von Testamenten, die in Eile auf ungewöhnlichen Unterlagen wie dem besagten Bierdeckel geschrieben sind. Kann auch das ein wirksames Testament sein?

Voraussetzungen für ein Testament

Zunächst benötigt ein eigenhändiges Testament nur drei zwingende Voraussetzungen: Es muss vollständig von Hand geschrieben sein, es muss unterschrieben sein und es muss das Datum der Unterschrift enthalten.

In welcher Form und auf welchem Untergrund das Testament geschrieben wird, ist hingegen nicht entscheidend. Von Gerichten wurden zum Beispiel bereits Testamente anerkannt, die mit Kohle an eine Wand geschrieben oder in Glas geritzt waren. Ebenso möglich waren das Beschreiben eines Bierdeckels oder von Werbeflyern, Tischplatten und Gefängnistüren.

Der erkennbare Testierwille

Was in diesen Fällen jedoch zu Problemen führen kann, ist, dass aus einem Testament stets ein eindeutiger Wille zur Testamentserrichtung (Testierwille) erkennbar sein muss.

Insbesondere muss erkennbar werden, dass es sich nicht nur um einen Entwurf oder einen Witz handelt. Und je ungewöhnlicher die Schreibunterlage desto eher wird ein Witz vermutet. Ebenso wird bei unbeständigem Schreibmaterial wie Bleistiften, Kreide, Spraydosen oder sogar Lippenstiften eher von einem Entwurf ausgegangen.

Während ein Testament in der Theorie also auf fast jeder Unterlage mit fast jedem Schreibmittel verfasst werden kann, kann beides in der Praxis zu Zweifeln an dem Vorliegen des Testierwillens und damit zur Unwirksamkeit führen.

Ein wirksames Testament aufsetzen

Ein ernst gemeintes Testament sollte daher stets auf einem leeren Blatt Papier verfasst werden und unmissverständlich als Testament erkennbar sein. Als deutliches Anzeichen für den Testierwillen dient dabei die Überschrift als „Testament“ oder „Letzter Wille“.

Sehr wichtig ist auch, dass das gesamte Testament von Hand geschrieben sein muss. Am Computer geschriebene und anschließend unterschriebene Testamente sind unwirksam. Die Unterschrift sollte dabei mit vollem Namen erfolgen. Zwar werden regelmäßig auch Testamente akzeptiert, die nur mit dem Vornamen, einem Spitznamen oder „Papa“ unterschrieben sind, jedoch kann mit dem vollständigen Namen das Testament eindeutig zugeordnet werden.

Das Datum (und bestenfalls der Ort) der Unterschrift muss festgehalten werden, damit bei mehreren Testamenten eindeutig erkennbar ist, welches das letzte und damit wirksame ist.

Man sollte sich vor Augen führen, dass im Streitfall ein Gericht über das Testament entscheiden muss. Daher sollte man sein Testament stets so verfassen, dass für das Gericht die Ernsthaftigkeit und auch der Inhalt unmissverständlich erkennbar sind. Übermäßige Kreativität, Scherze, oder Anspielungen, die nur Angehörige verstehen, können erheblich schaden. Denn wenn das Gericht anfangen muss, das Testament zu interpretieren, dann kann das zu Ergebnissen führen, die der Verfasser des Testaments nie gewollt hat.

Wie Sie sehen, kann das Erstellen eines Testaments schnell kompliziert werden und kleine Fehler können oft erhebliche Auswirkungen haben.

Rechtsanwältin Charlotte Herbertz unterstützt Sie dabei, gerichtsfeste Formulierungen zu verwenden und vor allem auch Regelungen im Testament zu finden, die den eigenen letzten Willen am besten zur Geltung bringen.

In all diesen Fragen, auch ob ein Testament für Sie überhaupt zielführend ist, steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Charlotte Herbertz gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an per E-Mail erbrecht@borgelt.de oder telefonisch unter +49.211.5858990.

Charlotte Kobusch
Rechtsanwältin für Erbrecht