Der letzte Ausweg aus der Erbengemeinschaft- die Teilungszwangsversteigerung

Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Möglichkeit der Teilungszwangsversteigerung im Rahmen einer Erbengemeinschaft.

  1. Erbengemeinschaft, was ist das und was ist das Problem?
  2. Teilungszwangsversteigerung – der letzte Ausweg.
  3. Ablauf der Teilungszwangsversteigerung.

Erbengemeinschaft, was ist das und was ist das Problem?

Eine Erbengemeinschaft tritt immer ein, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat- sei es durch gewillkürte oder gesetzliche Erbfolge.
Eine solche Gemeinschaft ist auf Auseinandersetzung gerichtet. Das bedeutet, dass sie eigentlich nur die Auflösung zum Ziel hat.
Um die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen, muss aber grundsätzlich jedes Mitglied einverstanden sein, beziehungsweise mitwirken.
Wenn Immobilien im Nachlass sind, bedeutet das für die Miterben, die Immobilien zu verkaufen und das Geld untereinander zu verteilen, oder aber die Immobilien aufzuteilen.
Die Konflikte innerhalb einer Erbengemeinschaft sind aber häufig schon vorprogrammiert, insbesondere wenn Immobilien zum Nachlass gehören.

Teilungszwangsversteigerung- der letzte Ausweg.

Meist möchte dann einer der Erben die Immobilie unbedingt behalten, der andere sieht aber den Renovierungsstau oder den besonders guten Zeitpunkt für den Verkauf.
Gerade auch bei Mehrfamilienhäusern ist es häufig so, dass nicht alle Erben am Ort der Immobilie sind und somit keine Möglichkeit haben, diese zu verwalten und dementsprechend verkaufen möchten.
Wie auch in diesem Artikel beschrieben, ist die Erbengemeinschaft aber grundsätzlich nur handlungsfähig, wenn alle sich einig sind und an einem Strang ziehen.
Für den aber am häufigsten eintretenden Fall, dass innerhalb der Erbengemeinschaft Streit über die Verfahrensweise besteht, hat der Gesetzgeber den letzten Ausweg namens Teilungszwangsversteigerung eingerichtet.

Ablauf der Teilungszwangsversteigerung.

Um die Teilungszwangsversteigerung einzuleiten, kann jeder Erbe jederzeit für sich einen formlosen Antrag beim zuständigen Gericht auf Teilungsversteigerung stellen. Benötigt wird dafür insbesondere der Nachweis darüber, dass der Antragsteller Miterbe nach dem im Grundbuch eingetragenen Erblasser ist.

Der Antrag wird sodann vom Gericht geprüft. Danach ergeht ein Beschluss, der die Teilungszwangsversteigerung anordnet.
Alle weiteren Miterben werden von Amts wegen über diesen Beschluss informiert und können beantragen, an dem Verfahren beteiligt zu werden.

Obwohl in dem Beschluss auch eine Beschlagnahme des Grundstücks liegt, ist die Erbengemeinschaft, sollte sie sich doch noch einig werden, nicht daran gehindert, das Grundstück frei zu veräußern.
Das bedeutet also, dass der Antrag auf Teilungszwangsversteigerung auch als Druckmittel dienen kann.
In der Folge setzt das Gericht den Verkehrswert des Grundstücks fest. Dies geschieht in aller Regel anhand eines Sachverständigengutachtens.

Sobald der Wert festgesetzt wurde, wird es spannend.
Ein Versteigerungstermin wird anberaumt. Noch in diesem Termin können sich die Miterben einigen und einen Vergleich protokollieren lassen.
Ansonsten wird zunächst das geringste Gebot festgesetzt.
Dann wird dem Höchstbietenden der Zuschlag erteilt, solange es das geringste Gebot übersteigt.
Mit dem Zuschlagsbeschluss ist dann der Ersteher Eigentümer des Grundstücks. Dessen Eintragung ins Grundbuch erfolgt aber erst nachdem der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig geworden ist.

Es folgt der Verteilungstermin, in dem also der Erlös unter den Miterben dann nach einem Teilungsplan aufgeteilt- jedenfalls soweit Einigung unter den Miterben über die jeweilige Quote herrscht.

Haben Sie Fragen in Bezug auf die Teilungszwangsversteigerung? Sprechen Sie uns an per E-Mail: erbrecht@borgelt.de oder telefonisch unter: +49.211.5858990.

Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht