BGH Beschluss vom 14. Dezember 2018 (Az. A 7 XII ZB 107/18)

In seinem Beschluss vom 14. Dezember 2018 (Az.: A7 XII ZB 107/18) hat sich der BGH erneut mit den Anforderungen an eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen befasst.

Zugrunde gelegter Sachverhalt der Entscheidung:

Eine im Jahr 1940 geborene Patientin erlitt im Mai 2008 einen Schlaganfall und befand sich, seit einem hypotoxisch bedingten Herz-Kreislaufstillstand im Juni 2008, in einem wachkomatösen Zustand. Die Ernährung und Flüssigkeitsversorgung erfolgte zu diesem Zeitpunkt schon über eine Magensonde.
Dem Sohn und Ehemann der Patientin lag ein mit „Patientenverfügung“ betiteltes und von der Betroffenen unterschriebenes Schriftstück vor, in welchem sie unter anderem erklärte, dass sie, wenn keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht oder aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibe, lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten.
Im Jahr 2014 erklärte der Sohn, dass die künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr der Mutter abgestellt werden solle, da dies dem Wunsch in der Patientenverfügung der Mutter entspräche. Der Ehemann der Patientin lehnte dies jedoch ab.

Im Prozessverlauf erklärte der BGH erneut, dass eine Patientenverfügung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen dann hinreichend konkretisiert ist, wenn der Betroffene einen konkreten Willen gerichtet auf eine konkrete Lebens- und Behandlungssituation formuliert hat. Im vorliegenden Fall hielt der BGH die Patientenverfügung für hinreichend konkret und lehnte die vom Ehemann eingelegte Beschwerde ab.

Ergebnis der Rechtsprechung

Diese Entscheidung beleuchtet nochmals die dringende Notwendigkeit in einer Patientenverfügung konkret festzulegen, in welchen medizinischen Situationen, welche medizinische Behandlungsmethode durchgeführt werden bzw. unterbleiben soll. Eine Patientenverfügung muss demnach so ausgestaltet sein, dass der Wille des Patienten ausgeführt werden kann, auch wenn dieser selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, diesen Willen selbst kundzutun. Nur so können spätere Unsicherheiten vermieden werden.

Wir weisen gerne auch auf folgenden Artikel zum Thema Patientenverfügung hin. In unseren Kanzleiräumlichkeiten finden außerdem regelmäßig Vorträge zu dem Thema “Rechtliche Vorsorge” statt.

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Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht