Der Staat als Erbe

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Einführung

Wer Erbe wird richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlich festgelegten Erbfolge oder nach einer Verfügung von Todes wegen des Erblassers (z.B. Testament).

Besteht keine Verfügung von Todes wegen und sind nach der gesetzlichen Erbfolge weder ein Ehegatte, ein eingetragener Lebenspartner, noch sonstige Verwandte vorhanden, die das Erbe antreten können oder wollen, so wird der Staat zum gesetzlichen Erben berufen.

Für den Eintritt des Staates als Erben lassen sich verschiedene Grundkonstellationen aufstellen.
Hier einige Beispiele:

  • die erbberechtigten Personen schlagen allesamt das Erbe aus
  • alle erbberechtigten Personen wurden enterbt
  • der Erblasser setzt Staat oder Bundesland explizit durch Testament oder Erbvertrag als Erben ein
  • alle erbberechtigten Verwandten verzichten durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr Erbe

Bund oder Länder als Erbe?

Aus § 1936 BGB ergibt sich, dass im Falle einer Fiskalerbschaft grundsätzlich das Bundesland für das Erbe verantwortlich wird, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Verstirbt ein deutscher Staatsbürger aber im Ausland und verfügt über keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland, wird die Bundesrepublik Deutschland Erbe.

Haftung des Staates für Nachlassverbindlichkeiten

Auch wenn der Staat erbt, haftet dieser natürlich für die damit verbundenen Nachlassverbindlichkeiten. Darunter versteht man übrigens alle Verbindlichkeiten, die nach dem Tod des Erblassers noch bestehen und die, die mit dem Tod des Erblassers entstanden sind.

Mit seiner Entscheidung vom 14.12.2018 (Az. V ZR 309/17) hat der BGH jedoch für die Haftung des Staates eine Besonderheit im Verhältnis zu anderen Erben festgelegt:

Eine Haftung des Bundes oder der Länder mit dem eigenen (Staats-) Vermögen ist ausgeschlossen. Für die Tilgung der Schulden, muss lediglich das hinterlassene Nachlassvermögen herangezogen werden.

Der BGH sieht hier eine Privilegierung des Staates im Gegensatz zu den sonstigen Erben vor. Für alle Erben nach Verwandschaftsgrad oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung gilt grundsätzlich, dass sie nach Erbschaftsannahme auch mit ihrem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haften.

Die Privilegierung des Staates begründet der BGH damit, dass es gesetzlichen Erben vorbehalten bleibt, das Erbe innerhalb eines Zeitraumes von sechs Wochen auszuschlagen und sich dadurch vor einer möglichen Haftung für überschuldete Nachlässe zu schützen. Diese Möglichkeit hat der Staat nicht, da er zwangsweise, ja gar notwendigerweise das Erbe antreten muss.

Vorgehensweise als Gläubiger des Erblassers

Problematisch ist eine Situation dann, wenn man in der Position des Gläubigers steht. In einem solchen Fall ist es wichtig zu prüfen, ob möglicherweise ein Vorrecht vor potentiellen anderen Gläubigern besteht, seine Forderung gegenüber dem Nachlass durchzusetzen.

Vorgehensweise als Erblasser

Gerade Alleinstehende haben häufig die Befürchtung, dass am Ende alles der Fiskus bekommt. Dies können Sie durch die Gestaltung eines Testamentes ändern.

Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an per E-Mail erbrecht@borgelt.de

oder per Telefon unter+49.211.5858990.

Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht