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Testamentserrichtung
Eine Emnid Umfrage hat ergeben, dass 71 % der Deutschen kein Testament verfasst haben.
Das heißt, dass nur in 29 % der Erbfälle in Deutschland ein Testament vorliegt. Davon aber wiederum sind laut einer Studie der Postbank 47 % ungültig.
- Wann ist eine Testamentserrichtung sinnvoll?
- Was kann in einem Testament alles enthalten sein?
- Jemanden zum Erben einsetzen- was hat das zu bedeuten?
- Was ist unter einem Vermächtnis zu verstehen?
- Welche Form muss ein Testament haben?
- Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
Wann ist eine Testamentserrichtung sinnvoll?
Die Erbfolge ist gesetzlich geregelt. Das heißt, grundsätzlich braucht man sich darum nicht zu kümmern.
Es ist aber dann wichtig, seinen letzten Willen zu Papier zu bringen, wenn man etwas anderes will, als gesetzlich geregelt ist.
Dazu muss man wissen, was die gesetzliche Erbfolge in dem konkret-individuellen Fall ergeben würde. Unter diesem Link haben wir deshalb für Sie einige Beispiele zusammengestellt.
Jeder, der die gesetzliche Regelung für seinen Nachlass nicht möchte, muss ein Testament machen, um die gewünschte Erbfolge festzulegen.
Was kann in einem Testament alles enthalten sein?
Der Testator kann grundsätzlich alles in sein Testament aufnehmen, was ihm wichtig ist.
Allerdings ist besonders wichtig, dass der Inhalt eines Testaments klar verständlich und vor allem nachvollziehbar und umsetzbar ist.
Ist das Verfügte zweideutig, oder kann man sich über das Gemeinte streiten, wird der Streit unter den Erben aller Wahrscheinlichkeit nach auch tatsächlich nicht lange auf sich warten lassen.
Daher sollte man es lieber gleich richtig machen. Ansonsten entscheidet nachher das Gericht im Wege der Auslegung. Ob das letztlich das ergibt, was der Testator verfügen wollte, steht in den Sternen.
Ein Profi kann Sie nicht nur dabei unterstützen, genaue Formulierungen zu finden, sondern vor allem auch Regelungsvorschläge machen, auf die man so vielleicht gar nicht gekommen wäre.
Jemanden zum Erben einsetzen- was hat das zu bedeuten?
Der Mensch hat eine Fülle von Rechten und Pflichten in sich vereint. Nach dem Tod, gehen genau diese Rechte und Pflichten auf den gewillkürten (Testament) oder den gesetzlichen Erben über (sogenannten Gesamtrechtsnachfolge).
Das heißt also, dass dem Erben zugedacht ist, dass er sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers übernimmt.
In einem Testament muss man jemanden zu seinem Erben bestimmen. Ist keine klare Regelung hinsichtlich der Erbeinsetzung getroffen, muss wieder das Nachlassgericht entscheiden, was vom Testator gemeint war.
Dabei kann der Erblasser die Rechte des Erben durchaus beschränken. Dies kann beispielsweise durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers oder aber durch die Anordnung bestimmter Bedingungen geschehen.
Der Gesamtrechtsnachfolger kann eine einzelne Person oder mehrere gemeinsam sein. Mehrere Erben sind immer automatisch eine Erbengemeinschaft. Die Folgen der Erbengemeinschaft haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Was ist unter einem Vermächtnis zu verstehen?
Mit dem Begriff des Vermächtnisses wird in Deutschland häufig wild jongliert. Es ist eine weitere Möglichkeit, jemanden mit seinem letzten Willen zu bedenken.
Tatsächlich kann der Erblasser jemanden zum Vermächtnisnehmer bestimmen. Das bedeutet, dass derjenige eben nicht Erbe wird und damit nicht in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Dem Vermächtnisnehmer wird lediglich ein Anspruch auf einen konkreten Nachlassgegenstand, wie beispielsweise ein bestimmtes Schmuckstück oder eine bestimmte Summe, zugewendet.
Der Vermächtnisnehmer erhält mit dem Erbfall also einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen den Erben. Dieser ist sodann aufgrund des Testamentes verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den Gegenstand auszukehren. Der Vermächtnisnehmer wird aber nicht Teil einer etwaigen Erbengemeinschaft.
Welche Form muss ein Testament haben?
Den geringsten Formerfordernissen unterliegt das privatschriftliche Testament.
Es hat zur Voraussetzung, dass der Testator seinen letzten Willen handschriftlich verfasst. Natürlich muss er dazu testierfähig sein.
Das Testament muss zwingend das Datum und die eigenhändige Unterschrift des Verfassers enthalten. Sollte die letztwillige Verfügung aus mehreren Seiten bestehen, ist dringend zu empfehlen, dass die Seiten durchnummeriert und zusammengefasst werden. Am besten ist es aber, die Seiten zu tackern und dann gemeinsam in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren.
Wo bewahre ich mein Testament am besten auf?
Das Testament kann zu Hause aufbewahrt werden. Dort am besten so, dass es gefunden wird, sollte der Erbfall eingetreten sein.
Derjenige, dem es nach dem Tod des Testators in die Hände fällt, ist gesetzlich verpflichtet, das Testament zum Amtsgericht (Nachlassgericht) zu bringen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Testament beim Amtsgericht (Nachlassgericht) an seinem Wohnort zu hinterlegen.
Die Kosten der Hinterlegung liegen pauschal bei 75,-€. Das Nachlassgericht wird dann nach dem Tod des Erblassers durch das Standesamt benachrichtigt und eröffnet die letztwillige Verfügung.
Haben Sie Fragen zur Errichtung eines Testaments oder dazu, ob Ihr Testament so rechtlich sinnvoll ist? Sprechen Sie uns an per E-Mail: erbrecht@borgelt.de oder telefonisch unter: +49.211.5858990.