Nachlassgericht

Als Nachlassgericht werden in Deutschland die bei den Amtsgerichten eingerichteten Abteilungen für Erbschaftsangelegenheiten bezeichnet.

Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht, auf dessen Hoheitsgebiet der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Zu den Aufgaben des Nachlassgerichts zählen insbesondere:

  • Aufbewahrung und Eröffnung von Testamenten
  • Ausstellung von (gemeinschaftlichen) Erbscheinen
  • Entgegennahme von Erklärungen über eine Ausschlagung der Erbschaft
  • Empfang von Anträgen auf Eröffnung einer Nachlassinsolvenz
  • Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen
  • Feststellung des fiskalischen Erbrechts, wenn keine Erben ermittelt werden können
  • Sicherung von Nachlässen und Ermittlung der Erben bei unklarer Erbfolge

Demgegenüber sind Nachlassgerichte nicht befugt, eine Rechtsberatung in Nachlassangelegenheiten zu gewähren oder eine Hilfestellung bei der Abfassung von Testamenten zu geben. Ebensowenig sind sie zuständig für die Nachlassermittlung, -abwicklung oder -teilung unter mehreren Miterben. Dies obliegt allein den Erben oder Vermächtnisnehmern selbst.

Bei Angelegenheiten vor Nachlassgerichten und im Rahmen der Abwicklung eines Nachlasses sind vielfach Maßnahmen innerhalb gesetzlicher Ausschlussfristen zu treffen. Eine dahingehende Beratung erscheint sinnvoll zur Wahrung der eigenen Rechte und, um potentiell entstehenden Nachteilen vorzubeugen.

Im Rahmen ihres Tätigkeitsschwerpunktes im Bereich des Erbrechts betreut Frau Rechtsanwältin Charlotte Herbertz Erbfälle auf nationaler Ebene und mit internationalen Bezügen. Haben Sie Fragen? Sprechen Sie uns an!

Charlotte Herbertz
Rechtsanwältin für Erbrecht