Nutzung des Accounts eines Verstorbenen als Erbe

Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018, nach der den Erben einer verstorbenen Person Zugang zu den digitalen Daten und Accounts gewährt werden muss, stritten die selben Parteien nun darum, ob es ausreicht, die Accountdaten ausgedruckt zur Verfügung zu stellen.

Konkret war Facebook dazu verurteilt worden, der Mutter einer verstorbenen 15-jährigen Zugang zu deren Facebook-Account zu gewähren. Dieser Verurteilung versuchte Facebook damit nachzukommen, dass der Mutter der Inhalt des Accounts ihrer Tochter in ausgedruckter Form, auf ca. 14.000 Seiten, zur Verfügung gestellt wurde.

Die Mutter wehrte sich erneut gegen den Weltkonzern, weil sie der Ansicht war, dass dies nicht ausreiche und ihr online der Zugang zu dem Account ihrer Tochter ermöglicht werden müsste.

Der BGH gab ihr nun in seinem Beschluss vom 27. August 2020- Az. III ZB 30/20 Recht. Danach muss den Erben der Zugang zu dem Account auf dieselbe Weise gewährt werden, wie es dem Verstorbenen möglich gewesen wäre – ausgenommen ist die aktive Nutzung.

Charlotte Kobusch
Rechtsanwältin für Erbrecht