Die Bindungswirkung bei wechselbezüglichen Verfügungen

Definition und Folgen

Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die der eine in Abhängigkeit zu der des anderen macht. Konkret geht es um Ehegatten oder Lebenspartner, die gemeinschaftlich verfügen.

Bindungswirkung bedeutet dabei, dass sich der eine vom gemeinschaftlich gefassten Testament nicht mehr lösen kann, ohne dass er dem anderen gegenüber wirksam widerruft. Dieser Widerruf kann nur zu Lebzeiten des anderen gelingen und muss sorgfältig erfolgen. Stirbt also einer der Partner, kann sich der andere von den gemeinschaftlichen, wechselbezüglichen Verfügungen nur noch lösen, indem er ausschlägt. Außerdem gibt es aber die Anfechtungsmöglichkeit bei Hinzutreten eines übergangenen Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB).

Die Bindungswirkung kann lediglich bei Verfügungen hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Aussetzung von Vermächtnissen, bei Auflagen und bei der Wahl des anzuwendenden Erbrechts entstehen (§ 2270 Abs. 3 BGB).

Bei diesen Verfügungen wird aber jedenfalls grundsätzlich angenommen, dass sie wechselbezüglich sein sollen, wenn es keine abweichenden Anhaltspunkte gibt.

Vor- und Nachteile der Bindungswirkung

Die Bindungswirkung hat also ganz klar Vor- und Nachteile. Während sie natürlich für den Erstversterbenden die Sicherheit bietet, dass der Überlebende von den gemeinschaftlich getroffenen Regelungen nicht mehr abweichen kann, ist der Überlebende eben auch nicht in der Lage, neue Ereignisse testamentarisch zu erfassen. Ein Beispiel für solch eine Not wird immer darin gesehen, dass sich die als Schlusserben eingesetzten Kinder von dem überlebenden Ehegatten abwenden.

Ausschluss der Bindungswirkung

Möchte man sich lieber nicht binden, muss man zwingend entsprechende Regelungen im Testament aufnehmen. Nur dann kann der überlebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden noch frei entscheiden und neu testieren. Diese kann man mit entsprechender Beratung genau passend für den jeweiligen Einzelfall wählen.

Bei Fragen zur Testamentserstellung oder der Bindungswirkung berät und begleitet Sie Frau Rechtsanwältin Charlotte Herbertz. Sprechen Sie uns an per E-Mail erbrecht@borgelt.de oder per Telefon unter+49.211.5858990.

Charlotte Kobusch
Rechtsanwältin für Erbrecht