Das Sozialgericht Düsseldorf hatte jüngst einen interessanten Fall zu beurteilen. Der Kläger ist angestellter Ingenieur und war anlässlich einer Dienstreise in einem Hotel untergebracht. Anlässlich eines Toillettengangs um 04:00 Uhr nachts stolperte der Kläger über einen Schal und brach sich bei dem Sturz den 1. Lendenwirbel.

Die 31. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf wies die Ansprüche auf Entschädigung aus dem Unfallereignis bereits mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalles ab. Nach Auffassung des Gerichts läge bereits gar keine Arbeitsunfall im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB VII vor. Insbesonders sei kein innerer oder sächlicher Zusammenhang mit der nach § 2 Abs. 1 SGB VII versicherten Tätigkeit gegeben. Der Gang zur Toilette des Hotelzimmers stehe in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Ingenieurstätigkeit. Es reiche nicht aus, dass der Kläger auf einer Geschäftsreise war. Vielmehr sei der Kläger abseits der Arbeit auch im Alltag stets einer derartigen Gefährdung ausgesetzt, vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2015, Az.: S31 U 427/14.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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