Das Sozialgericht Düsseldorf hatte die Frage der Bedürtigkeit eines Hartz-IV-Empfängers zu beurteilen, der innerhalb von 2 Jahren ein Barvermögen in Höhe von 132.000,00 € ausgegeben hatte.

Ein 1977 geborener Kläger, der unter dem Asperger-Syndrom leidet, hatte bei dem örtlichen Jobcenter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Kosten der Unterkunft und Heizung im Jahre 2012 geltend gemacht. Die Beklagte erbrachte die Leistungen, forderte diese in der Folge aber nach § 34 SGB II zurück. Zuvor hatte der Kläger im Jahre 2010 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis in Höhe von 136.000,00 € verkauft.  Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung waren von diesem Betrag nur noch 4.000,00 € übrig. Den Rest hatte der Kläger für Wohnungsinventar zu einem Preis von 40.000,00 € und monatlichen Lebenshaltungskosten in Höhe von durchschnittlich 3.550,00 € ausgegeben.

Die Beklagte war daher im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren der Meinung, dass die Bedürftigkeit seitens des Klägers grob fahrlässig herbeigeführt wurde und forderte die erbrachten Lesitungen nach § 34 SGB II zurück.

Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf erteilte der Rückerforderung jedoch eine Absage. Die Klage gegen die Rückforderung hatte Erfolg. Das Sozialgericht führte zur Begründung aus, dass ein luxuriöser Lebensstil unter keiner denkbaren Konstellation unter den Tatbestand des § 34 SGB II falle. Auch unter verfassungsmäßiger Auslegung dieser Vorschrift sei der Kläger nicht zu einem sparsameren Umgang mit seinem Vermögen verpflichtet gewesen. Andernfalls würden die Vorschriften des SGB II auch Personen umfassen, die gerade nicht im Leistungsbezug stehen. Dies kann der Gesetzgeber so nicht gewollt haben, vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2015, Az.: S 35 AS 257/15.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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