Betriebstoilette und Arbeitsunfall.

Das Sozialgericht Heilbronn hat nunmehr in einem Fall entschieden, dass ein Unfall bei einem Toilettengang dem privaten Bereich zuzuordnen ist und daher keinen Arbeitsunfall darstellt.

Geklagt hatte ein Monteur, der in seinem Betrieb auf dem seifigen Boden der Toilette ausgerutscht war.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte sich vorgerichtlich auf den Standpunkt gestellt, dass ein seifiger und rutschiger Toilettenboden in jeder öffentlichen Toilette vorkommen könne und sich daher beim Ausrutschen kein betriebsspezifisches Betriebsrisiko verwirklichen würde.

Diese Rechtsauffassung hat das SG Heilbronn nunmehr bestätigt.

Gegen das Urteil hat der Kläger bereits Berufung eingelegt. Wir werden den Fortgang beobachten und weiter darüber berichten, weil wir eine andere Rechtsauffassung vertreten.

Haben Sie einen Arbeitsunfall erlitten und lehnt die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalles bzw. die Gewährung von Verletztengeld oder sogar Verletztenrente ab? Kontaktieren Sie uns einfach unter 0211.5858990 oder unter kojima@borgelt.de.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
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