Elterngeld und “sonstiger Bezug”.

Berechnung der Elterngeldhöhe ist häufig rechtswidrig.

In letzter Zeit häufen sich in der Praxis Beschwerden von Elterngeldbeziehern, deren Gehalt bei der Elterngeldberechnung nicht voll herangezogen wird.

Hintergrund des Ganzen ist, dass die Elternegeldstellen zur Begründung ausführen, dass maßgebend sei, dass bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandelnden Einnahmen bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt würden. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen erfolge durch den Arbeitgeber auf der Grundlage der Lohnsteuerrichtlinien (R 39b 2).

Dies bedeutet, dass nach Auffassung der Ämter der Gesetzgeber neuerdings davon ausgehen soll, dass bei sogenannten “sonstigen Bezügen” ein Elterngeldrelevantes Eikommen nicht mehr vorliegen soll. Dies hat weitreichende Konsequenzen.

So ist es gängie Praxis in den Personalabteilung sogenannte variable Gehaltsbestandteile (Boni, Tantiemen) als sonstigen Bezug in den Lohnabrechnungen auszuweisen.

Ist man als Arbeitgeber also weitgehend leistungsabhängig bezahlt, so fällt ein Elterngeldanspruch unter dem Strich nach der derzeitigen Verwaltungspraxis sehr viel geringer aus, als bei Kollegen, die ein höheres Fixgehalt beziehen.

Ist das richtig?

Nicht nach Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Dieses urteilte am 13. Dezember 2016, Az.: L 11 EG 1557/16, gegen die vorskizzierte Verwaltungspraxis:

So heißt es dort u.a.:

Hinzu kommt, dass auch die Regelungstechnik des Gesetzgebers, die Höhe des Elterngeldanspruchs durch eine dynamische Verweisung auf Verwaltungsvorschriften der Exekutive zu regeln, verfassungsrechtlich bedenklich ist. Es steht dem Gesetzgeber zweifellos frei, typisierend festzulegen, welche Einkünfte als prägend für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand der Elterngeldberechtigten vor der Geburt des Kindes angesehen werden sollen (dazu SG München, 10.05.2006, S 37 EG 90/15, juris). Ob es mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar wäre, mehrmals im Jahr gezahlte Provisionen gänzlich außer Betracht zu lassen für die Elterngeldberechnung, bedarf dabei vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls muss der Gesetzgeber die Höhe des Elterngeldanspruchs nach dem das gesamte Sozialrecht prägenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (vgl § 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch) als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art 20 Abs 3, Art 28 Abs 1 GG) selbst regeln. Im Falle einer dynamischen Verweisung auf Verwaltungsvorschriften fände Rechtssetzung außerhalb des Einflussbereichs des legitimierten Rechtssetzungsorgans statt, es handelte sich dann um eine versteckte Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen (vgl dazu BVerfG 01.03.1978, 1 BvR 786/70 ua, BVerfGE 47, 285; BVerfG 25.02.1988, 2 BvL 26/84, BVerfGE 78, 32; BVerfG 26.01.2007, 2 BvR 2408/06, BVerfGK 10, 227), wollte man beispielsweise die Änderungen der LStR zum 01.01.2015 für die Elterngeldberechnung uneingeschränkt anwenden.

Unter dem dem Strich verhält sich das Urteil nicht zu der Frage, ob die Verwaltungspraxis Arbeitnehmer benachteiligt, die einen leistungsbezogenen Gehaltsbestandteil haben.

Für den Fall, dass Arbeitnehmer jedoch mehrfach im Jahr zumindest Quartalszahlungen in Form von Boni erhalten, hält das Landessozialgericht es jedoch für rechtswidrig diese Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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Rechtsanwalt