Die Abkehr von der “Kopf und Seele”-Rechtsprechung

Bundessozialgericht – Urteil vom 29. Juli 2015, Az: B 12 KR 23/13 R

I. Zusammenfassung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29. Juli 2015
1. Sachverhalt
2. Entscheidung
II. Die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung
1. Die allgemeinen Abgrenzungskriterien
2. Ausnahme: „Kopf und Seele“-Rechtsprechung
III. Die Abkehr von der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung
IV. Fazit
I. Zusammenfassung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 2015
In seinem Urteil vom 29. Juli 2015 hat sich der 12. Senat des Bundessozialgerichts mit der Sozialversicherungspflicht eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH befasst.
1. Sachverhalt
Der Kläger war vorliegend vom 01. Mai 2006 bis zum 17. August 2011 als Vertriebsleiter in der GmbH seiner Ehefrau, die ab Oktober 2005 die alleinige Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin war, tätig.
Seit dem 17. August 2011 ist der Kläger auch Geschäftsführer und seit dem 13. März 2012 zudem Gesellschafter mit der Hälfte des Stammkapitals. Schon am 12. April 2001 übernahm der Kläger zugunsten der Klägerin eine Bürgschaft i.H.v. 384 000 Euro auf, die 2005 auf 375 000 Euro reduziert wurde.
Am 10. März 2006 beantrage der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, woraufhin die Beklagte mit Bescheiden vom 27. Juni 2007 feststellte, dass der Kläger als Vertriebsleiter der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 21. Januar 2008 zurück.
Nach Klageerhebung hat das SG Kassel die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine insgesamt sozialversicherungsfreie Tätigkeit handle.
Das LSG Hessen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es läge ausnahmsweise keine Beschäftigung vor, da es aufgrund der familiären Verflechtung an einem Direktionsrecht des Arbeitgebers völlig mangele. Wegen dieser verwandtschaftlichen Beziehung und der Freiheiten des Klägers in der Führung der GmbH sei davon auszugehen, dass er faktisch der Geschäftsführer sei und seine Frau lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen in die Stellung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin gerückt sei.
Auch im Falle eines Konflikts mit seiner Ehefrau hätten dem Kläger gegenüber der Klägerin wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, da er in den anderen Unternehmen, die Kunden der Klägerin waren, eine maßgebliche Stellung innehatte. Weiterhin habe der Kläger ihm unliebe Weisungen abwenden können und habe der Klägerin eine Bürgschaft über einen Betrag in der Höhe des Stammkapitals der GmbH abgegeben.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs. 1 SGB IV, da das LSG, trotz der besonderen Stellung des Klägers, zu Unrecht eine selbständige Tätigkeit angenommen habe. Das entscheidende Kriterium sei die rechtliche Lage des Betroffenen, die im Falle eines familiären Zerwürfnisses nicht über die eines Beschäftigten hinausginge. Ein solche sog. „Schönwetter-Selbstständigkeit“ erfülle nicht das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände.

2. Entscheidung
Das BSG hebt die Urteile des LSG Hessen und des SG Kassel auf und weist die Klage ab.
II. Die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit nach der bisherigen Rechtsprechung
Die Abgrenzung einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV von einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt nach einer Gesamtbetrachtung der Tätigkeit anhand von verschiedenen Faktoren und Indizien. Von der Ausgestaltung der jeweiligen Tätigkeit hängt unter anderem die Sozialversicherungspflicht ab.

1. Die allgemeinen Abgrenzungskriterien
Als wesentliche Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses gelten die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betriebsablauf. Der selbstständig Tätige ist dagegen frei in der Ausübung seiner Tätigkeit und kann über seine Arbeitsleistung frei verfügen. Dabei trägt er jedoch auch das Unternehmerrisiko und hat i.d.R. keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder andere Sozialleistungen.
Weitere erwähnenswerte Indizien können die persönliche Abhängigkeit, der Urlaubsanspruch, der Kapitaleinsatz und die Eingliederung in den Betrieb sein. Bei der Bewertung kommt es auf das Gesamtbild der Beschäftigung an, bei der die Merkmale der einen oder anderen Beschäftigungsform in aller Regel überwiegen.
2. Ausnahme: „Kopf und Seele“-Rechtsprechung
Als Ausnahme hat die sog. „Kopf und Seele“-Rechtsprechung (auch „Schönwetter-Selbstständigkeit) auch dann die Selbstständigkeit einer Tätigkeit anerkannt, wenn der faktische Geschäftsführer aufgrund seiner familiären Beziehung oder besonderer Fachkenntnisse als Kopf und Seele der GmbH gewirkt hat. Auch wenn der Betroffene, wie vorliegend, keine Anteile an der GmbH hält, konnte ihm so die Selbstständigkeit zuerkannt werden, wenn er die Geschicke des Unternehmens nach seiner Vorstellung geleitet hat. Das der Weisungsbefugte faktisch auf sein Weisungsrecht verzichtet hat, war dabei völlig ausreichend. Von dieser Rechtsprechung rückt das Bundessozialgericht vorliegend ab.
III. Die Abkehr von der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung
Auch weiterhin liegt der Prüfung einer Tätigkeit § 7 Abs. 1 SGB IV als Bewertungsmaßstab zugrunde. Das Bundessozialgericht betont dabei, dass insbesondere die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung genau zu prüfen sei. Das Vertragsverhältnis, sowie eventuelle mündliche oder konkludente Änderungen geben einen ersten Anhaltspunkt für die rechtliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Vorliegend kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinde und diese Ausgestaltung auch wegen ihrer wirtschaftlichen und steuerlichen Vorteile so gewollt war. Seine Stellung entspräche dabei der eines leitenden Angestellten.
Bei der Bewertung kommt es dem Bundessozialgericht, wie schon in den letzten Entscheidungen zu dieser Frage, weniger auf die faktischen Verhältnisse, als auf die tatsächliche Rechtmacht an. Als wichtiges Indiz zieht das Gericht die Bindung des Betroffenen an Weisungen heran. Das der Weisungsbefugte sein Weisungsrecht nicht ausübt reicht nun nicht mehr aus. Es ist fortan nötig, dass es wirksam abbedungen wird.
Es komme also darauf an, ob der Kläger rechtlich die Möglichkeit hat ihm unliebsame Weisungen abzuwenden. Das bloße faktische Nichtanwenden der Weisungsbefugnis wäre z.B. im Falle eines familiären Zerwürfnisses ohne Bedeutung und der Betroffene letztendlich der Weisung unterworfen.
Der Kläger sei den Weisungen der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin unterworfen. Daran ändere auch die wirtschaftliche Abhängigkeit und die übernommene Bürgschaft nichts.
Die sogenannte „Kopf und Seele“-Rechtsprechung sei für die Beurteilung nicht heranzuziehen, da der sozialversicherungsrechtliche Status nicht von dem rein faktischem und jederzeit änderbarem Verhalten der Beteiligten abhängen könne. Das widerspräche dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände.

IV. Fazit
Mit der Abkehr von der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung wird in Konstellationen wie der vorliegenden die Weisungsgebundenheit zu einem zentralen Abgrenzungskriterium. Wenn der Betroffene, bei Betrachtung seiner rechtlichen Stellung, ihm gegenüber ausgesprochene Weisungen nicht verhindern kann, spricht das für ein Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 7 Abs. 2 SGB IV. Andersrum liegt regelmäßig eine selbstständige Tätigkeit vor, wenn der Betroffene ihm nicht genehme Weisungen abwenden kann. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Beziehung des Geschäftsführers zur Gesellschaft an, sondern auf seine rechtlichen Möglichkeiten.
Vorliegend geht das Bundessozialgericht dementsprechend von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus. Der Kläger hat damit Anspruch auf die verschiedenen Sozialleistungen, ist aber, wie auch die GmbH als sein Arbeitgeber, beitragspflichtig.
Die dadurch entstehende finanzielle Belastung ist insbesondere dann nicht unerheblich, wenn die Beitragspflicht erst im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung festgestellt wird. Dann müssen die Beiträge für die letzten vier (gem. § 28g Abs. 1 S. 1-3 SGB IV) bzw. fünf (gem. § 25 Abs. 1 SGB IV) Jahre oder bei vorsätzlichem Handeln die letzten 30 Jahre von der GmbH nachgezahlt werden. Die dadurch entstehenden Belastungen können ein existenzbedrohendes Ausmaß annehmen.

Sie haben Probleme mit der Deutschen Rentenversicherung? Rufen sie uns einfach unter 0211.5858990 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kojima@borgelt.de.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt