Das Sozialgericht Düsseldorf hatte sich kürzlich mit dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V zu befassen. Hiernach gilt ein Leistungsantrag als genehmigt, wenn über den Antrag nicht binnen 3 Wochen entschieden wird.

Die Klägerin hatte im Verwaltungsverfahren am 23.12.2014 eine Liposuktion in 3 ambulanten Sitzungen an den oberen und unteren Extremitäten beantragt. Erst mit Bescheid vom 05.02.2015 reagierte die beklagte Krankenversicherung und wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei der Liposuktion um eine neue Behandlungsmethode handele, die nicht von dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) empfohlen werde. Daher scheide hier eine Kostenerstattung aus.

Das Gericht entschied jedoch für die Klägerin. Das Sozialgericht begründete die Entscheidung damit, dass die Rechtsfolge klar geregelt sei. Nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V gelte ein Kostübernahmeanspruch, wenn die Krankenversicherung nicht rechtzeitig entscheide, vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015, Az: S 27 KR 371/15.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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