Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III.

Erfahren Sie an dieser Stelle mehr darüber, wie sich ein Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III berechnet.

Hintergrund des § 158 SGB III ist, dass ein Arbeitslosengeldanspruch über eine nicht unerhebliche Zeit ruhen kann,wenn wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten wurden oder zu beanspruchen sind und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Dann ruht grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.

Je nach Kündigungsfrist kann allerdings der Ruhenszeitraum auch kürzer ausfallen. Der Anspruch ruht nämlich nicht über den Tag hinaus,

1.
bis zu dem die oder der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von 60 Prozent der nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte,
2.
an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung, die unabhängig von der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hat, geendet hätte, oder
3.
an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Berechnung der ersten Variante. Hierzu folgendes

Beispiel:

Der 39-jährige Arbeitnehmer, welcher erst 4,5 Jahre im Betrieb beschäftigt ist, kommt am 27.10.2017 mit seinem Arbeitgeber überein den Arbeitsvertrag mit Wirkung zum 31.10.2017 aufzuheben und als Abfindung einen Bruttobetrag in Höhe von 50.000,00 € zu erhalten. Die Kündigungsfrist endet vertraglich allerdings erst am 30.06.2018. Der Arbeitnehmer hat in den letzten 12 Monaten der Beschäftigung ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 80.000,00 € erzielt.

Wie errechnet sich der Ruhenszeitraum?

Lösung:

Zuerst müssen 60 % der Entlassungentschädigung festgestellt werden, also

(50.000,00 € : 100 x 60)                     30.000,00 €

Dann muss das Entgelt der letzten Beschäftigungszeit pro Kalendertag errechnet werden, also

(80.000,00 € : 365 Kalendertage)     219,18 €

Sodann müssen die Ruhenstage errechnet werden, und zwar wie folgt:

30.000,00 € Abfindung : 219,18 € Kalendertagsentgelt = 136 Kalendertage

Problem und Rückschluss:

Wie man an diesem Berechnungsbeispiel erkennt, kann sich eine vermeintlich hohe Abfindung womöglich relativieren, wenn die fiktiv ordentliche Kündigungsfrist im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt wird. Der betroffene Arbeitnehmer wird von der Abfindung für 4,5 Monate seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten müssen. Daher ist es essentiell bei Beendigungen von Arbeitsverträgen als Arbeitnehmer auch auf die Einhaltung der (fiktiven) Kündigungsfrist zu achten.

Haben Sie Probleme mit der Bundesagentur für Arbeit? Vermuten Sie, dass Ihr Ruhenszeitraum falsch berechnet wurde und Ihnen höhere Ansprüche zustehen? Rufen sie uns einfach an unter 0211.5858990 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kojima@borgelt.de.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt