Studienplatzklage.

Der Ablehnungsbescheid zur Zulassung für einen Studienplatz erscheint zunächst ziemlich endgültig. Betroffene Bescheidadressaten können sich jedoch gegen eine solche Ablehnung wehren, da die meisten Hochschulen aufgrund eines umständlichen Nachrückverfahrens zum ende der Studienplatzvergabe womöglich mehr Kapazitäten übrig haben, als tatsächlich eingeplant wurden.

Daher sind Klagen auf Zulassung zum gewünschten Studienplatz häufig erfolgsversprechend.

Die Voraussetzungen für einer solchen Studeinplatzklage sind jedoch nicht ganz einfach. Lesen Sie nach, was Sie in einem solchen Fall zu beachten haben.

  1. Voraussetzungen einer Studienplatzklage
  2. Kosten
  3. Verfahren
  4. Benötigte Dokumente
  5. Checkliste
  1. Voraussetzungen einer Studienplatzklage

Die Grundvoraussetzung für eine erfolgsversprechende Studienplatzklage ist, dass die ursprüngliche Bewerbung innerhalb der bestehenden Fristen und vollständig eingereicht wurde. Ist bereits die Bewerbung mangel- und lückenhaft, bleibt dem jeweiligen Bewerber nichts anderes übrig, als für das folgende Semester eine neue Bewerbung einzureichen. Eine Klage ist dann nicht erfolgsversprechend.

Ist die Bewerbung inhaltlich nicht zu beanstanden ist zu differenzieren.

Bei einer Vergabe des Studienplatzes über hochschulstart.de kann gegen diese Vergabestelle selber nicht vorgegangen werden. Denn das Vergabeverfahren basiert auf zahlreichen Gerichtsentscheidungen und ist inzwischen so ausgestaltet, dass Klagen häufig zurückgewiesen werden.

Doch auch in diesem Fall besteht die Möglichkeit sich gegen die Ablehnung zu wehren. Zunächst sollte der Studienplatzkandidat sich direkt an die Hochschule wenden und einen Antrag auf sogaenannte “außerkapazitäre Zulassung” gestellt werden. Wird dieser von der Hochschule abgelehnt, darf der Ablehnungsbescheid verwaltungsgerichtlich gerichtlich überprüft werden.

Vergibt die Hochschule die Studienplätze in Eigenregie, ist auf dieselbe Art und Weise zu verfahren.

Bei einer Studienplatzklage muss dann die Hochschule nachweisen, dass sie ihre Studienplatzkapazitäten voll ausgeschöpft hat. Gelingt ihr dies nicht, hat die Klage Erfolg.

  1. Kosten

Die Kosten einer Studienplatzklage können stark differieren. Wird gegen mehr als eine Hochschule geklagt, kann es auch zu Kosten in fünfstelliger Höhe kommen.

Zu beachten ist vor allem, dass der Kläger im Falle seines Unterliegens die Gerichtskosten und bei anwaltlicher Vertretung der Hochschule auch deren Anwaltskosten zu tragen hat.

Außerdem kommen nur wenige Rechtsschutzversicherungen für Studienplatzklagen und Verwaltungssachen im Allgemeinen auf. Es ist häufig auch nicht möglich kurz vor der Klage eine entsprechende Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Rechtschutzversicherungen haben häufig eine Karnezzeit von 3 Monaten, bevor der Versicherungsschutz wirksam wird.

  1. Verfahren

Im Falle einer Klage muss der Betroffene früh tätig werden.

Zunächst ist bei der jeweiligen Hochschule der entsprechende Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zu stellen. Dieser ist nicht jederzeit möglich. Die Fristen für einen solchen Antrag unterscheiden sich je nach Bundesland. Tendenziell muss in einem Bundesland wie Baden-Württemberg ein solcher Antrag früher eingereicht werden als beispielsweise in NRW. Um sicher zu gehen, sollten sich die Studienplatzbewerber bereits bei der Bewerbung nach einzuhaltenden Fristen für den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung erkundigen. Spätestens mit Eingang des Ablehnungsbescheids sollte der Studienplatzanwärter unverzüglich tätig werden und den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der jeweiligen Hochschule stellen.

Bei Ablehnung kann sodann ein Antrag beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Dies erfolgt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, da eine Hauptsacheklage zuviel Zeit in anspruch nimmt. Diese kann sich teilweise über Jahre ziehen uns ist damit nicht zielführend.

Deshalb ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf vorläufige Zulassung, vorzugehen.

  1. Benötigte Dokumente

Bei der Erhebung einer Studienplatzklage muss der Kläger nachweisen, dass er die von der Hochschule für die Zulassung vorausgesetzten Bedingungen erfüllt.

Dazu muss er mit der Klage folgende Materialien einreichen:

  1. Abschrift oder Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung
  2. Glaubhaftmachung der deutschen oder einer EU-Staatsangehörigkeit
  3. Ablichtung der Antrags- und Bewerbungsunterlagen und deren Zugangsnachweis bei der Hochschule
  4. Ablichtung des Ablehnungsbescheids der Hochschule
  5. Durchschrift oder Ablichtung des Zulassungsantrags zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität
  6. Nachweis über das Bestehen der für die Einschreibung in den gewünschten Studiengang erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen
  7. Eidesstaatliche Versicherung, dass der/die Antragssteller(in) weder im angestrebten Studiengang noch einem anderen kapazitätsbeschränkten Studiengang einen Studienplatz endgültig oder vorläufig inne hat.

Soweit es um die Zulassung zum 1. Fachsemester für einen bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengang geht:

  1. eine Abschrift des Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung (hochschulSTART) über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Studium nach Abiturbestenquote und Wartezeit
  2. eine Abschrift des Ablehnungsbescheids der Stiftung für Hochschulzulassung im Vorauswahl-/Auswahlverfahren der Hochschulen über die Ablehnung des Antrags auf Zulassung zum Studium durch die Hochschulen (Auswahlverfahren der Hochschulen)

Soweit es um die Zulassung zum 1. Fachsemester für einen zwar nicht bundesweiten aber örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang geht:

  1. einen Nachweis über den Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität der Hochschulen und –sofern ergangen- Vorlage einer Abschrift des Ablehnungsbescheids der Hochschule
  2. soweit es um die Zulassung einem zulassungsbeschränkten höheren Fachsemester geht, eine Abschrift der/des Anrechnungsbescheid(s) des Landesprüfungsamtes oder sonstige Nachweise, aus denen sich die Berechtigung zur Studienaufnahme in dem höheren Fachsemester ergibt.

5. Checkliste

– Ist die ursprüngliche Bewerbung vollständig und fristgerecht eingereicht worden?

– Wurde innerhalb der jeweiligen Frist ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung gestellt?

– Liegt ein Ablehnungsbescheid des Antrags auf außerkapazitäre Zulassung durch die Hochschule vor?

– Können die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens getragen werden?

– Liegen alle Materialien für die Erhebung einer Klage vor?

Haben Sie Probleme mit der Zulassung zum Studium? Rufen sie uns einfach unter 0211.5858990 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kojima@borgelt.de.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt