Die Bundesagentur für Arbeit (auch umgangssprachlich „Arbeitsamt“) ist zuständiger Sozialleistungsträger für die Maßnahmen nach dem III. Sozialgesetzbuch.

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt bei Vorliegen der Voraussetzungen das sogenannte Arbeitslosengeld I.

Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Leistungsberechtigte der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten kann.

In der Praxis bedeutend sind insbesondere Streitigkeiten hinsichtlich der Verhängung der Sperrzeiten.

Solche kommen üblicherweise dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer ein Verschulden an der Auflösung an dem vormals bestehenden Beschäftigungsverhältnis angelastet werden kann. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einer fortzeitigen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in Form eines Aufhebungsvertrages zugestimmt hat oder womöglich eine verhaltensbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen wurde.

Des Weiteren kommen hier auch andere Sperrzeittatbestände, wie zum Beispiel die eigenmächtige Ablehnung/Abbruch von Fortbildungsmaßnahmen und die Verletzung von Mitwirkungspflichten (Bewerbungsbemühungen, etc…) in Betracht.

Einer Sperrzeit kann immer nur dann begegnet werden, wenn ein wichtiger Grund auf Seiten des Arbeitsnehmers vorliegt, um das Beschäftigungsverhältnis vorzeitig zu lösen. Hierzu können Gründe, wie zum Beispiel „Mobbing“ oder gesundheitliche Gründe zu Gunsten des Versicherten zum Tragen kommen. Stellt sich die Arbeitsagentur quer und verhängt trotz wichtigen Grundes eine ungerechtfertigte Sperrzeit, sollte der Betroffene sich anwaltlichen Rat einholen.

Häufig übersehen die Betroffenen zudem, dass mit dem Ruhen des Arbeitslosengeldes während der Sperrzeit auch eine Minderung der Dauer des Arbeitslosengeldanspruches einhergeht. Dies bedeutet, dass neben der verhängten Sperrzeit auch die Dauer des Bezuges dann entsprechend der Sperrzeit verringert wird. Zudem kann eine Anhäufung von Sperrzeittatbeständen auch ein Erlöschen des Arbeitslosengeldanspruches auslösen. Daher ist die Festsetzung der Sperrzeittatbestände in jedem Fall ernst zu nehmen.

Neben der Gewährung von Arbeitslosengeld I werden aber auch von der Arbeitsagentur andere Leistungen gewährt, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld gemäß § 85 ff. SGB III, das Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitsgebers gemäß § 165 ff. SGB III.

Außerdem besteht innerhalb der Arbeitsvermittlung die Möglichkeit einer Förderung aus einen Vermittlungsbudget. Hierzu können Mobilitätshilfen gemäß § 53 a. F. SGB III sowie ein Gründungszuschuss gemäß § 93 SGB III gewährt werden. Letzterer wird dann gewährt, wenn der Arbeitssuchende seine Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beendet.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit der Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen durch das sogenannte Übergangsgeld.

Wichtige Aufgabe der Bundesarbeitsagentur ist zudem die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen bei Besorgnis bezüglich des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses. Der Gleichstellungsantrag kann insbesondere dann gestellt werden, wenn behinderte Menschen einen Grad von mindestens 30 oder 40 aufweisen. Diese Menschen genießen dann ab positiver Entscheidung über die Gleichstellung den gleichen besonderen Kündigungsschutz, wie schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50.

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