Sozialversicherungspflicht.

Mitglieder von AStAs können als Arbeitnehmer im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung von einer Sozialversicherungspflicht betroffen sein.

Das Sozialgericht Münster (Az.: S 4 R 115/13) hat am 17.10.2017 entschieden, dass die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Universität Münster als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer anzusehen sind.

I. Sachverhalt

In dem Fall, den die Richter zu entscheiden hatten, stritten die verfasste Gesamtheit der Studierenden der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, vertreten durch den AStA, als Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung als Beklagte über die Rechtmäßigkeit einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 68.374,56 Euro.

Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte im Jahre 2011 eine Betriebsprüfung bei der Universität Münster durchgeführt, wobei sie den Zeitraum 2007 bis 2009 untersuchte. Dabei stellte sie fest, dass eine offene Rentenbeitragsforderung der Klägerin bestand und forderte diese Beiträge im Rahmen einer Sozialversicherungspflicht nach.

Die Klägerin wehrte sich gegen den Bescheid. Sie war der Ansicht, dass § 53 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 Hochschulgesetz NRW, wonach „die gewählten Mitglieder in den Organen der Studierendenschaft als solche an Weisungen nicht gebunden“ sind, die maßgeblichen Regelungen zur Bewertung der Sozialversicherungspflicht ihrer Mitglieder seien. Daraus folge, dass es sich bei den Referenten des AStAs sowie dem Vorsitzenden des AStAs nicht um abhängig Beschäftigte der Studierendenschaft handele.

Insofern seien nach dem Hochschulrecht des Landes Nordrhein-Westfalen die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft vergleichbar den Mitgliedern des Rates einer Kommune.

Die Beklagte hielt im Gerichtsverfahren an ihrem Standpunkt fest, die Mitglieder des AStAs seien auch von der Sozialversicherungspflicht betroffen.

2. Entscheidung

Das Sozialgericht Münster hat jetzt entschieden, dass der Rückforderungsbeschied der Beklagten rechtmäßig war. Die Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV, denn die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA der Uni Münster waren in dem streitbefangenen Zeitraum bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung.
Voraussetzung einer Beschäftigung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in vertraglicher, vor allem aber in tatsächlicher Hinsicht sprachen nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts die weit überwiegenden Gesichtspunkte dafür, dass die Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStA der Uni Münster im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig waren und als Konsequenz darauf, der Versicherungspflicht unterlagen.

Ausgangspunkt der Prüfung war nach Ansicht der Richter das Rechtsverhältnis der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStAs zur Studierendenschaft entsprechend der “Satzung der Studierendenschaft der Universität Münster”, denn dabei handelt es sich um den rechtlichen Rahmen, den sich die Klägerin selbst gegeben habe. Diese Satzung enthält nach Überzeugung des Gerichts arbeitnehmertypische rechtliche Regelungen, die für eine abhängige Beschäftigung der Vorsitzenden, Referentinnen und Referenten des AStAs sprächen.

Zu solchen Regelungen gehörten vor allem § 12 S. 2 der Satzung, welcher besagt, dass im Falle eines Rücktritts jedes zurückgetretene Mitglied des AStAs verpflichtet ist, sein Amt bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen.

§ 11 Abs. 1 S. 2 der Satzung enthält die Regelung, dass der AStA die Beschlüsse des Studierendenparlamentes ausführt, was ebenfalls für eine Arbeitnehmereigenschaft der Mitglieder des AStAs spreche.

Die Vorsitzenden des AStAs hätten schließlich auch hinsichtlich der zu benennenden Referentinnen und Referenten keine unabhängige Ernennungsbefugnis. Nach der Regelung in § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung werden die Referentinnen und Referenten nämlich von der oder dem Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen.

Schließlich seien die einzelnen Referentinnen und Referenten inhaltlich an die durch die Vorsitzenden erlassenen Richtlinien für ihre Tätigkeit sowie die Beschlüsse des Studierendenparlaments gebunden. Zwar nähmen die Referentinnen und Referenten im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 11 Abs. 6 S. 3 der Satzung ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr, jedoch sei die eigenständige Wahrnehmung von Aufgaben grundsätzlich bei Tätigkeiten höherer Art auch bei der Ausführung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu erwarten.

§ 10 Abs. 2 S. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen sei entgegen der Ansicht der Klägerin für die Referentinnen und Referenten des AStAs der Uni Münster schon nicht anwendbar, denn nach den dargestellten Grundsätzen des Hochschulrechts des Landes Nordrhein Westfalen seien lediglich die Vorsitzenden des AStAs “als solche” an Weisungen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung, namentlich in der Tätigkeit des AStAs, nicht gebunden. Dies folge auch daraus, dass gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 der Satzung der Klägerin das Studierendenparlament lediglich die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter (letztere aus der Reihe der Referentinnen/Referenten) wählt. Die Referentinnen und Referenten sind nach Ansicht des Gesichts keine gewählten Mitglieder in diesem Sinne, denn diese werden entsprechend § 11 Abs. 4 S. 4 der Satzung der Klägerin von den Vorsitzenden mit Zustimmung des Studierendenparlaments bestellt und entlassen.

3. Fazit

Wirkliches sozialversicherungsrechtliches Neuland hat das Sozialgericht Münster in seiner Entscheidung nicht betreten. Vielmehr hat das Gericht die vom BSG entwickelten Kriterien zur Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht oder nicht, herangezogen und so den Status der Vorsitzenden und Referenten des AStAs bewertet.

Das Urteil ist aber aus anderen Gründen interessant. So könnten auch an anderen Hochschulen in NRW Nachzahlungen für die AStAs anfallen, die nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Arbeit der AStAs erheblich beeinträchtigen könnten. Die Entscheidung des Sozialgericht Münsters ist noch nicht rechtskräftig.

Sie haben Probleme mit der Deutschen Rentenversicherung? Haben Sie Fragen zur Scheinselbständigkeit? Rufen sie uns einfach unter 0211.5858990 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kojima@borgelt.de.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt