Rente.

Das Recht der gesetzlichen Rente ist im 6. Sozialgesetzbuch geregelt. Die jeweiligen Rentenversicherungsträger leisten unterschiedliche Rente:
– Erwerbsminderungsrente (umgangssprachlich Berufsunfähigkeitsrente)
Anspruchsberechtigte haben aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einen Rentenanspruch wegen voller Erwerbsminderung. Diese volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Betroffene nicht mehr als drei Stunden pro Tag unter den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes einer Beschäftigung nachgehen kann. Können Betroffene lediglich zwischen drei und sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes einer Beschäftigung nachgehen, so erhalten sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese Erwerbminderungsrenten werden altersunabhängig von den Rentenversicherungsträgern geleistet. Es müssen lediglich die entsprechenden gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die im Zweifel durch Erhebung eines Sachverständigengutachtens durch den Rentenversicherungsträger oder das zuständige Sozialgericht feststellbar sind.
– Altersrente
Darüber hinaus leisten die Rentenversicherungsträger entsprechende Altersrenten. Erreicht man die Regelaltersgrenze, so wird die sogenannte Regelaltersrente gezahlt. Dies stellt den Regelfall dar. Es bestehen jedoch zahlreiche Möglichkeiten eine vorzeitige Altersrente zu beanspruchen. So wird eine Altersrente für langjährig Versicherte gewährt, die Pflichtbeitragszeiten von einer Dauer von lückenlosen 45 Jahren zurückgelegt haben. Des Weiteren besteht für Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 die Möglichkeit vorzeitig und abschlagsfrei in Altersrente zu gehen. Langzeitarbeitslose können unter bestimmten Umständen ebenfalls in Altersrente gehen. Altersteilzeit ist ebenfalls denkbar, welche am Ende zu einem vorzeitigen Bezug der Altersrente berechtigt.

-Hinterbliebenenrente
Des Weiteren können auch Hinterbliebene unter Umständen Renten wegen Todes des Bezugsberechtigten beanspruchen. So besteht insbesondere die Möglichkeit eine Witwen- oder Witwerrente einzufordern. Unterschieden wird hier zwischen der sogenannten „kleinen“ Witwen- /Witwerrente und der sogenannten „großen“ Witwen- / Witwerrente. Ebenfalls denkbar ist, die Gewährung einer sogenannten Waisenrentean die hinterbliebenen Kinder.
Haben Sie Probleme mit dem Rentenversicherungsträger? Halten Sie sich selber für berufsunfähig oder teilweise berufsunfähig? Sind Sie der Auffassung, dass Ihnen eine Rente bereits früher zusteht? Wird Ihnen eine Rente gänzlich versagt? Rufen Sie uns an:

Rechtsanwalt Chuya Kojima, Fachanwalt für Sozialrecht,

betreut private und gewerbliche Mandanten  im Rahmen von sozialrechtlichen Anhörungs- und Widerspruchsverfahren sowie in sozialgerichtlichen Verfahren.
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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
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