Die Klage der Witwe eines von einem Speer tödlich getroffenen Speerwurfkampfrichters auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung blieb erfolglos.

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf (Urt. v. 17.03.2015, Az. S 1 U 163/13) entschied, das ein lizensierter Kampfrichter für Wettkämpfe der Leichtathletik, der ehrenamtlich gegen eine geringe Aufwandsentschädigung sein Amt ausübt, weder gemäß § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7 noch gemäß § 2 Abs 2 Abs 2 S 1 SGB 7 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das Unglück des 74-jährigen Speerwurfkampfrichter, welches sich im Sommer 2012 in Düsseldorf ereignet hatte, war daher nach Auffassung des SG Düsseldorf kein Arbeitsunfall. Maßgeblich sei die ehrenamtliche Tätigkeit auf der Grundlage einer Aufwandsentschädigung. Dies könne nicht mit einem Beschäftigen gleichgestellt werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit entspringe “der Liebe zum Sport und sei daher eine Freizeitbeschäftigung.

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Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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