Kann ich einen Aufhebungsvertrag schließen, eine Abfindung erhalten und gleichzeitig einer Sperrzeit entgehen?

Das LSG NRW hat entscheiden, dass auch im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages die erzielbare Abfindung ein wichtiger Grund auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen kann, der die Verhängung einer Sperrzeit verhindert.

Im Falle einer drohenden betriebsbedingten Kündigung und dem Angebot des Arbeitgebers auf einen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung, kann trotzdem ein wichtiger Grund zur Aufhebung des Arbeitsvertrages bestehen. Die Verhängung einer Sperrzeit und einer Minderung des Arbeitslosengeldes kann in diesem Falle rechtswidrig sein.

Rechtswidrig ist dies dann, wenn der Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft geht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Versicherte die Abfindung zum Lebensunterhalt für den Zeitraum zwischen Ende des ALG-Bezuges bis zum Eintritt der Altersrente nutzt, vgl. LSG NRW, Urteil vom 22.09.2004, L 12 (1) AL 119/03.

Wir bieten Rechtsberatung und Vertretung in den Bereichen Arbeitsrecht und Sozialrecht durch Fachanwälte insbesondere zum Thema “Aufhebungsvertrag” an. Haben Sie Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie eine E-Mail an: kojima@borgelt.de.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt