Das LSG NRW hat mit Beschluss vom 10.11.2015, AZ.: L 12 AS 2000/15 B ER, festgestellt, dass Grundsicherung nicht einfach pauschal mit Verweis auf den Ausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II abgelehnt werden könne.

Vielmehr müssen die Sozialgerichte positiv feststellen, dass der Ausschlussgrund des Aufenthaltszwecks “auschließlich zur Arbeitssuche” vorliegt. Dies beinhaltet auch die Prüfung und Berücksichtigung vorangegangener Bschäftigungen über die Dauer von mehr als einem Jahr. Das LSG NRW führt aus:

“Danach bleibt das Aufenthaltsrecht für Arbeitnehmer bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit unberührt. Hierauf kann sich auch die Antragstellerin wegen ihrer Tätigkeitszeiten bei den vorgenannten Firmen berufen, da diese sich auf mehr als ein Jahr summieren und das letzte Arbeitsverhältnis nach arbeitgeberseitiger Kündigung endete.”

Im zu entscheidenen Fall wurde dem Beschwerdeführer zuerkannt, dass er sich in der BRD nicht ausschließlich zum Zwecke der Arbeitssuche befände, sondern eine Arbeitnehmereigenschaft aus seinen vorangegangenen Tätigkeiten herleiten könne. Daher greife der Ausschlussgrund nicht.

Suchen Sie einen Rechtsanwalt? Sprechen Sie uns an.
Tel: 0211.5858990.
Email: kojima@borgelt.de

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

Chuya Kojima
Rechtsanwalt