Die Strafverteidigung im Sozialrecht stellt keineswegs einen Widerspruch dar, weil der Gesetzgeber das Sozialversicherungsrecht als überragend wichtig ansieht und deshalb die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nach 266a StGB unter Strafe stellt.
In dem Strafrahmen des § 266a StGB erschöpfen sich jedoch keinesfalls die Rechtsfolgen eines vorgeworfenen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Bei einer rechtkräftigen Verurteilung von mehr als 90 Tagessätzen ist die Verurteilung in des Gewerbezentralregister einzutragen. Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betroffenen steht auf dem Spiel. Ein Entzug etwaiger Konzessionen bzw. Erlaubnisse droht, vgl. § 149 Abs. 2 Nr. 4 GewO. Ebenfalls kann unter Umständen ein Berufsverbot ausgesprochen werden, vgl. § 70 StGB. Die Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen kann demnach eine existenzielle Gefährdung des Geschäftsbetriebes nach sich ziehen.
Geschäftsführer können unter Umständen gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG im Rahmen der sogenannte Inhabilität für die Dauer von 5 Jahren von Ihrer Rolle als Geschäftsführer ausgeschlossen sein.
Ebenfalls kommt die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten in Betracht, §§ 30, 130 OWiG. Diese können in einer empfindlichen, wenn nicht gar existenzgefährdenden Geldbuße münden.
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Chuya Kojima
Rechtsanwalt