Bundesteilhabegesetz.

Fest steht, dass das Bundesteilhabegesetz Anfang des Jahres 2017 in Kraft treten wird.

Ziel des Gesetzes ist, personenzentriert auf den Bedarf behinderter Menschen einzugehen. Zentrales Stichwort ist die “Eingliederungshilfe”. Sie soll ermöglichen, dass behinderte Menschen mehr Teilhabe an dem Erwerbs- und Gesellschaftsleben haben. Die Interessenverbände krisitisieren jedoch den Umgang mit den Mehrkosten, die den behinderten Menschen entstehen. So sind viele Menschen auf ein Leben mit fremder Unterstützung angewiesen. Diese Unterstützung muss auch gezahlt werden.

Bislang galt ein Freibetrag für die Betroffenen in Höhe von 808 € zzgl. angemessener Unterkunftskosten. Der überschießende Teil des Gehaltes musste an die eingliedernde Behörde gezahlt werden, um sich an den Kosten zu beteiligen. Eine vollschichtige Tätigkeit lohnte sich für die Betroffenen kaum.

Das Bundesteilhabegesetz soll dies ändern. Dennoch wird Kritik an dem Gesetz laut. Das Gesetz ändere an den Mehrkosten insbesondere für Menschen, die auf fremde Unterstützung angewiesen seien, kaum etwas. Zwar sieht das Gesetz eine Loslösung von dem o.g. Freibetrag vor. Jedoch werde der Bürger, der sowohl Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erhalte, doppelt an den Kosten beteiligt. Betroffen sind vor allem Menschen, die gut bezahlte vollschichtige Arbeit verrichten. Sie werden kaum entlastet bzw. zahlen teilweise sogar mehr an den Staat. Ein Anreiz zur Eingliederung in das Erwerbsleben sieht anders aus. Die Mehrkosten der Eingliederung lasten auf den Schultern der Betroffenen. Daher wurde auch stets gefordert, dass ämtliche Mehrkosten der Betroffenen aus staatlicher Hand kommen sollten.

Weiterer Kritikpunkt ist die Heimunterbringung. Es wird fortan durch das Bundesteilhabegesetz in das Ermessen des Sachbearbeiters gelegt, ob eine ambulante oder stationäre Betreuung des Betroffenen angemessen ist. Der bisherige Grundsatz, dass eine ambulate Betreuung im Verhältnis zu einer stationären Betreuung vorrangig ist, wird faktisch aufgegeben.

Im Übrigen wird kritisiert, dass eine Angleichung der Sparerfreibeträge im Recht der Eingliederungshilfe und dem Rechts des Hilfe zur Pflege nicht angeglichen wurde. So wird derzeit zwar die Anhebung des Freibetrages in der Eingliederungshilfe auf 25.000 € diskutiert. Jedoch wird es bei der Hilfe zur Pflege nachdem SGB XII bei einem Freibetrag von 2.600 € bleiben. Dies bedeutet im Ergebnis für behinderte Menschen, die beide Leistungen beziehen, dass der höhere Freibetrag der Eingliederunghilfe ausgehöhlt wird, weil die Ersparnis bei der Eingliederungshilfe von der Kostentragungspflicht im Recht der Hilfe zur Pflege gezahlt werden muss.

Gleiches gilt für das Zusammenleben mit einem Partner. Nach dem Recht der Eingliederungshilfe sind Partner von einer Beteiligung fresigestellt. Nach dem Recht der Hilfe zur Pflege müssen sich Partner finanziell mitbeteiligen. Ein erhebliches Problem hinsichtlich der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Schließlich ist ein Zusammenleben mit einem Partner für diesen mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden.

Den Gesetzesentwurf zum Bundesteilhabegesetz finden Sie nachfolgend als PDF zum Download:

Haben Sie Probleme mit der Eingliederunghilfe nach dem Bundesteilhabegesetz? Rufen sie uns einfach unter 0211.5858990 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an kojima@borgelt.de.

Chuya Kojima Rechtsanwalt für Sozialrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Mietrecht, Verwaltungsrecht

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Rechtsanwalt