Schließt ein Ehepaar für die gemeinsame Wohnung einen Vertrag mit einem Energieversorger, zählt dies gemäß § 1357 Abs. 1 BGB als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs.

Hierdurch wird neben demjenigen, der den Vertrag schließt, auch der Ehepartner mitverpflichtet.

Selbst nach der Trennung und dem Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung bleibt für diesen die Verpflichtung gegenüber dem Versorger bestehen.

Zwar bewirkt die Trennung, dass neu abgeschlossene Geschäfte keine Mitverpflichtung mehr begründet, eine Auswirkung auf bestehende Verträge ergibt sich hieraus jedoch nicht.

BGH – Leitsatzentscheidung vom 24.04.2013 Az. XII ZR 159/12

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt