Die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder steht grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinsam zu. Dies ist der Idealfall und beide Elternteile sollten auch nach einer schmerzhaften Trennung darauf Acht geben, Elternebene und Paarebene zu trennen. Eltern bleiben lebenslang gemeinsam Eltern und sollten versuchen, die Kinder keinesfalls in Trennungsstreitigkeiten einzubeziehen.

In manchen Fällen ist eine gemeinsame elterliche Sorge jedoch nicht mehr möglich und es entspricht dem Wohl des Kindes, die elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Hierzu muss ein Antrag gestellt werden. Der andere Elternteil kann dann entweder diesem Antrag zustimmen oder es muss ein streitiges Verfahren durchgeführt werden, in dem das Gericht eine Prüfung vornimmt, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge sinnvoll ist und welcher Elternteil die alleinige elterliche Sorge am Besten ausüben kann.

Im September 2009 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen Verbesserungen zum Wohle des Kindes erreicht werden. Insbesondere sollen die Kinder frühzeitig angehört werden und die Verfahren sollen verkürzt und beschleunigt werden. Unabhängig von den Überlegungen zur elterlichen Sorge, kann ein Antrag zum Umgangsrecht anhängig gemacht werden, wenn sich die Eltern nicht über den Umgang mit einem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind einig werden können.

Im Bereich des Umgangsrechts gilt ebenfalls der Grundsatz, dass Kinder keinesfalls in die Streitigkeiten der Eltern einbezogen werden sollen und ein Recht auf unbeschwerten großzügigen Umgang mit beiden Elternteilen haben sollen. Der Entzug eines Elternteiles zieht oftmals Persönlichkeitsstörungen des Kindes nach sich. Das Umgangsrecht mit dem nicht betreuenden Elternteil muss vom betreuenden Elternteil nicht nur zugelassen werden, sondern gefördert werden. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist immer ein erheblicher Eingriff in die Rechte des Kindes, das sich aufgrund seines Alters selbst nicht äußern oder wehren kann und kommt nur in Ausnahmefällen, so zum Beispiel bei Kindesmisshandlungen in Betracht.

Sofern der Umgang vom betreuenden Elternteil vereitelt oder eingeschränkt wird, ist ein umgangsrechtliches Verfahren des anderen Elternteils ratsam. Das Gericht wirkt dann immer auf ein Einvernehmen der Elternteile hin. Das Jugendamt und auch andere Beteiligte, so zum Beispiel ein Verfahrensbeistand oder ein Umgangspfleger können beigeordnet oder bestellt werden.

Da bei kleinen Kindern schon nach kürzester Zeit eine Entfremdung zum nicht betreuenden Elternteil, der keinen Umgang hat, eintritt, sollten die betroffenen Elternteile nicht lange zögern und schnellstmöglich Kontakt zum Anwalt suchen, der ein entsprechendes Verfahren anhängig macht.

Das Sorgerecht und die Umgangsregelungen bilden häufig einen Kern der nachehelichen Vereinbarungen. Haben Sie Fragen in Bezug auf Ihr Sorgerecht oder Umgangsrecht? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt