Der BGH hat folgendes entschieden: a) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa bis zum achten und zum zwölften Lebensjahr, abstellt, wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht

(im Anschluss an das Senatsurteil vom 30. März 2011 – XII ZR 3/09 – FamRZ 2011, 791).

b) Das gilt auch, wenn solche Altersphasen nur als Regelfall behandelt werden, innerhalb dessen die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die Begründung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Ellternteils aber nicht auf individuelle Einzelumstände gestützt ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28).

Der vorliegende Sachverhalt behandelt die Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Die Parteien waren fast sechs Jahre verheiratet und sind seit Februar 2005 rechtskräftig geschieden. Die gemeinsame Tochter wurde im Juli 1999 geboren. Der Kläger begehrte den Wegfall seiner Unterhaltspflicht.

Urteil des BGH vom 15. Juni 2011 Aktenzeichen: XII ZR 94/09

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
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