Der BGH hat entschieden unter welchen Voraussetzungen ein vor langer Zeit zwischen den geschiedenen Ehegatten vereinbarter Unterhaltsanspruch nach Erreichen des Rentenalters noch begrenzt und/oder zeitlich befristet werden kann.

Der Zivilsenat für Familienrecht hat entschieden, dass die in der alten Fassungen des BGB Herabsetzung vorsehe, dass nur noch der Bedarf gedeckt wird, den der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe zum jetzigen Zeitpunkt aus eigenen Einkünften erzielt hätte. Ist das Rentenalter erreicht, ist ausschlaggebend, ob die tatsächlich erzielten Alterseinkünfte hinter denjenigen zurückbleiben, die der Unterhaltsberechtigte ohne die ehebedingte Einschränkung seiner Berufstätigkeit an Alterseinkommen zur Verfügung hätte erwerben können.

Urteil des BGH vom 29.06.2011 Aktenzeichen: XII ZR 157/09

Falls Sie Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte unmittelbar an unsere Fachanwältin für Familienrecht unter info@borgelt.de oder telefonisch unter 0211-5858990.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt