Die Krankheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten um den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin erkrankte im Laufe der Ehe an einer bipolaren affektiven Psychose, weshalb sie ihre Arbeit kündigte. In der erwerbslosen Zeit der Antragsgegnerin konnte sie keine Alterseinkünfte erzielen. Da die Erwerbsnachteile allein krankheitsbedingt sind, bestehen keine ehebedingten Nachteile.

Urteil des BGH vom 30.03.2011 Aktenzeichen: XII ZR 63/09

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt