Wer in einem Rechtsstreit unterliegt, hat die Kosten hierfür zu tragen. In seiner Leitsatzentscheidung vom 15. Mai 2013 (Az. XII ZB 107/08) hat der BGH bestätigt, dass auch die Kosten für die

Beauftragung einer Detektei hiervon umfasst sind, wenn die hierdurch erlangten Feststellungen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Klägerinteresses notwendig ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass die hierdurch erlangten Erkenntnisse auch vor Gericht verwendet werden dürfen.

Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger die Kostenübernahme für die Arbeit eines Detektivs, der mithilfe eines GPS-Geräts ein umfangreiches Bewegungsprofil der Beklagten erstellt hatte, um zu beweisen, dass sich diese trotz gegenteiliger Angaben in einer festen Lebensgemeinschaft befand.

Der BGH sah hier einen massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten und lehnte die gerichtliche Verwertbarkeit der Daten und somit auch die Ersatzfähigkeit der Kosten ab.

Er wies insbesondere darauf hin, dass eine punktuelle, d.h. vorübergehende Überwachung als weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung gestanden hätte.

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Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt