Scheidungen bilden einen wesentlichen Teil der Beratung im Familienrecht. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist der Fall, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederherstellung nicht mehr zu erwarten ist. Wollen beide Ehegatten geschieden werden oder besteht keine Bereitschaft sich zu versöhnen, ist von einer Zerrüttung auszugehen.

Dies wird nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres durch die Rechtsprechung vermutet. Das Trennungsjahr kann auch erfüllt sein, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Die Ehe kann im Falle einer unzumutbaren Härte auch vor Vollendung des ersten Trennungsjahrs und ohne Einwilligung beider Ehegatten geschieden werden. Eine solche unzumutbare Härte wird regelmäßig bei Misshandlungen oder fortgesetzten körperlichen Übergriffen anzunehmen sein.

Das Scheidungsverfahren findet vor dem Familiengericht statt, welches als besonderer Zuständigkeitsbereich den Amtsgerichten zugeordnet ist. Während die erstinstanzliche Verhandlung stets vor dem Amtsgericht stattfindet, ist die Berufungsinstanz das Oberlandesgericht. Revisionen erfolgen zum Bundesgerichtshof. In Scheidungsverfahren besteht bereits vor dem Amtsgericht für den Antragsteller oder die Antragstellerin Anwaltszwang.

Im Scheidungsverfahren können in einem sogenannten Scheidungsverbund andere Familiensachen anhängig gemacht werden. Dies sind die Gegenstände des Sorgerechts, des Umgangsrecht, der Unterhaltsansprüche, des Zugewinnausgleichs und der Zuweisung von Ehewohnung und ehelichem Hausrats. In der Regel ist mit der Scheidung der Versorgungsausgleich zu regeln. soweit dieser nicht durch einen Ehevertrag zuvor wirksam ausgeschlossen wurde. Wesentliche Scheidungsfolgen können auch ohne gerichtliche Beteiligung geregelt werden. So kann vertraglich notariell auch anläßlich der Scheidung auf Zugewinn und Ehegattenunterhalt verzichtet werden.

Soweit mit Internetscheidung oder Onlinescheidung geworben wird ist zu beachten, dass tatsächlich die Möglichkeit einer Scheidung über das Internet nicht besteht. Es handelt sich dabei lediglich um eine besondere Weise der Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Bei Scheidungen muß zumindest ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt oder Fachanwalt vor Gericht vertreten werden. Haben Sie Fragen in Bezug auf Trennung und Scheidung? Dann rufen Sie uns an unter Tel: 0211.5858990 oder schreiben Sie an info@borgelt.de.

Simon Schmitz-Berg, Rechtsanwalt für Familienrecht

Simon Schmitz-Berg
Rechtsanwalt